Diese Sach- und Rechtsfrage ist nach Ansicht des Gerichts im Falle einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG dem Interessenausgleich und ggf. Sozialplan dazu nachgelagert, da die Einführung und Anwendung von KI-Systemen erst nach der KI-bedingten Betriebsänderung relevant werden. So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 31. August 2026 (Az.: 9 TaBV 38/26). Im konkreten Fall plante ein Eisenbahnunternehmen die Zusammenlegung von Abteilungen und den Einzug neuer Software-Module, was zu Kündigungen und Versetzungen führen sollte. Das Gericht stellte klar, dass der Betriebsrat bei solchen massiven Betriebsänderungen das Recht hat, über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan für die betroffenen Mitarbeiter zu verhandeln. Gleichzeitig zog das Gericht jedoch Grenzen: Die Einigungsstelle darf vom Gericht nicht pauschal auf die bloße Einführung jeder einzelnen KI-Software erweitert werden, wenn dafür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall fehlen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Zwar dürfte der von den Arbeitgeberinnen vorgesehene Einsatz von KI- und IT-Systemen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG und ggf. nach § 97 Abs. 2 BetrVG begründen, so dass im Falle der Nichteinigung ebenfalls die Einigungsstelle anzurufen wäre. Für deren gerichtliche Einsetzung müsste jedoch bereits ein konkreter Regelungsbedarf bestehen. Dies ist hier noch nicht der Fall.
aa) Im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen kann der Betriebsrat zwar verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ihre geplanten Maßnahmen einschließlich der vorgesehenen KI- und IT-Anwendungen offenlegen und mit ihm beraten, sofern diese selbst Teil der Betriebsänderung sind. Diese Beratungen und Verhandlungen sind jedoch – anders als etwa bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – nicht auf die konkrete Einführung und Anwendung dieser Systeme selbst, sondern auf die zugrunde liegende unternehmerische Planung gerichtet.
(1) Eine gerichtliche Erstreckung des Regelungsauftrags der Einigungsstelle auf die Einführung und Anwendung dieser KI- oder IT-Systeme kann nicht gegen den Willen eines Betriebspartners erfolgen, wenn der Einsatz dieser Systeme – wie hier – eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen bewirkt oder eine grundlegend neue Arbeitsmethode bzw. ein neues Fertigungsverfahren einführt und somit selbst Teil der Betriebsänderung ist. Denn der Interessenausgleich muss der Betriebsänderung vorangehen (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 5/05 -, BAGE 117, 296-307, Rn. 22). Nur solange der Betriebsrat noch versuchen kann, die Einführung bestimmter Systeme zu verhindern oder alternative Lösungen zu erreichen, er also noch die Möglichkeit hat, auf die Willensbildung der Arbeitgeberinnen Einfluss zu nehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 1 ABR 2/21 -, BAGE 177, 104-111, Rn. 24), kann die Einigungsstelle ihre moderierende Funktion bei Interessenausgleichsverhandlungen zwischen den Betriebspartnern (dazu BAG, Urteil vom 16. August 2011 – 1 AZR 44/10 -, Rn. 13, juris) wahrnehmen. Diese moderierende Aufgabe könnte die Einigungsstelle nicht erfüllen, wenn es eine Seite wegen der Spruchkompetenz der Einigungsstelle in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung in der Hand hätte, eine Betriebsänderung in Form der Einführung und Anwendung von KI- oder IT-Systemen durch einen Beschluss der Einigungsstelle vorwegzunehmen oder zu verhindern.
(2) Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der regelmäßig unproblematischen gleichzeitigen Einsetzung einer Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs und für den Abschluss eines Sozialplans. Bei diesen Regelungsgegenständen hat die Einigungsstelle zwar ebenfalls unterschiedliche Spruchkompetenzen. Auch kann der Inhalt eines Sozialplans tatsächlich ebenso Einfluss auf das Ob und Wie der Betriebsänderung haben, wie das Ob und Wie der Betriebsänderung den Inhalt des Sozialplanes beeinflussen kann (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. April 2013 – 4 TaBV 14/13 -, Rn. 88, juris). Anders als bei einer KI-bedingten Betriebsänderung ist die Sozialplanpflichtigkeit hier jedoch nur die Rechtsfolge einer Betriebsänderung, die der Arbeitgeber notfalls ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen darf.
bb) Daraus folgt: Erst nach einer Einigung der Beteiligten auf einen Interessenausgleich oder nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen steht mit der für eine gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle notwendigen Gewissheit fest, ob und welche KI- und IT-Systeme die Arbeitgeberinnen tatsächlich einführen werden. Erst dann entsteht auch der für die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG und des § 97 Abs. 2 BetrVG notwendige konkrete Regelungsbedarf. Der Antrag des Betriebsrats, den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle auf die Einführung und Nutzung von KI- und IT-Systemen einschließlich der Folgemaßnahmen zu erstrecken, ist damit unbegründet…“







Kommentare von Rolf Albrecht