Es ist Verbrauchern zumutbar, den Sternchenhinweis bei Interesse nachzuverfolgen und die Erläuterung nachzuvollziehen. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 2. Juli 2026 (Az.: 5 U 25/25) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, die Spülmaschinen-Tabs anbieten. Das beklagten Unternehmen hatte unter anderem mit einem Testhinweis geworben und an die Aussage einen Sternchenhinweis angebracht. Dadurch sei eine Fehlvorstellung des Verbrauchers vermieden und eine Irrerührung nach § 5 UWG liege aufgrund dieses Aspektes nicht vor. Das Gericht nimmt zu dieser rechtlichen Begründung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt Stellung:
„..Im Sternchenhinweis wird die Aussage durch die Angabe der getesteten Produkte und der erzielten Gesamtnoten näher erläutert und präzisiert und es wird damit hinreichend klargestellt, dass die Aussage „F. schlägt S.“ nicht vorbehaltlos gilt, sondern sich (nur) auf den Test bestimmter Produkte durch die Stiftung Warentest bezieht.
Sowohl das Sternchensymbol als auch die Gestaltung des Auflösungstextes sind hinreichen deutlich gestaltet.
Geht es um eine Werbung, die auch vom verständigen Verbraucher flüchtig wahrgenommen wird, muss der Betrachter durch einen Sternchenhinweis oder auf andere geeignete Weise ein Warnsignal erhalten, das ihm zeigt, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gilt (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 1.90).
Der Verkehr ist an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt. Die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite ist durchaus üblich. Der Verbraucher erwartet daher, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er ist deshalb bereit, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind (vgl. BGH GRUR 2016, 295 Rn. 25 – Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung). Je offener eine Werbeaussage formuliert ist, desto eher rechnet der angesprochene Verkehr damit, dass die Aussage in der Fußnote näher erläutert wird (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 28.8.2020 – 3 W 51/20, GRUR-RS 2020, 25200 Rn. 11).
(a) Die Gestaltung des Sternchensymbols muss so gewählt werden, dass der Verkehr den Anmerkungsstern erkennen kann. Erhöhte Anforderungen an die Größe und Erkennbarkeit des Sternchenhinweises gelten, wenn der Hinweis einen für den Werbeadressaten überraschenden Inhalt hat (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 172 f.).
Vorliegend befindet sich der Stern deutlich sichtbar hinter der am Blickfang teilhabenden Zeile „Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, test 2/2024“.
(b) Dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner als die im Blickfang oder sonst in einer Anzeige verwendete Schriftgröße ist, ist grundsätzlich unschädlich (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 177). Entscheidend ist, dass der Hinweis als solcher leicht auffindbar, lesbar und inhaltlich ausreichend und verständlich ist (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 178). Vorliegend befindet sich der Auflösungstext im unteren Teil der insgesamt leicht überschaubaren Werbeanzeige und ist damit leicht auffindbar. Er ist auch hinreichend gut lesbar. Weder die Schriftgröße noch der Farbkontrast (grüne Schrift vor braunem Hintergrund) erschweren die Wahrnehmbarkeit in erheblicher Weise.
bbb. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entsteht durch die Werbung auch nicht der Eindruck, dass die beworbenen „L. Classic Spül-Tabs“ im Test besser als irgendein „S.“-Spülmaschinentab – mono- oder multifunktionell – oder sogar mehrere „S.“-Spülmaschinentabs – mono- oder multifunktionell – beurteilt worden seien.
Durch die in der streitgegenständlichen Werbung hervorgehobenen Zeilen im oberen Teil der Werbeanzeige wird auch bei flüchtiger Lektüre nicht der Eindruck erweckt, dass bei dem Test mehrere Produkte der Marke „S.“ getestet wurden und dass das beworbene Produkt der Marke „F.“ besser als mehrere „S.“-Produkte abgeschnitten hat. Auch wenn in der Vergangenheit von der Stiftung Warentest verschiedene Produkte eines Herstellers in Tests einbezogen wurden, geht der angesprochene Verbraucher nicht ohne Weiteres davon aus, dass dies auch bei dem in der Werbung in Bezug genommenen Test der Fall war.
Es wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass neben monofunktionellen Tabs auch multifunktionelle Tabs (etwa mit integriertem Klarspüler) getestet worden seien. Der verwendete Oberbegriff „Spülmaschinentabs“ schließt zwar multifunktionelle Tabs nicht aus. Der Verbraucher geht aber ohne ergänzenden Hinweis nicht davon aus, dass (auch) Tabs mit Zusatzfunktionen getestet wurden. Vielmehr ist der Verbraucher es gewohnt, dass ihm multifunktionelle Tabs mit besonderer Kennzeichnung (etwa „2-in-1“ o.ä.) präsentiert werden. Auch die Bezeichnung „Classic“ auf dem beworbenen Produkt und das Fehlen eines Hinweises auf Zusatzfunktionen auf der abgebildeten Verpackung legen es für den Verbraucher nahe, dass es nicht um den Vergleich multifunktioneller Produkte geht. Unabhängig davon, ob der Verbraucher weiß, dass verschiedene Anbieter von Spülmaschinentabs ihre Mono-Produkte als „Classic“ bezeichnen, wird mit „Classic“ üblicherweise eine schon seit langem auf dem Markt befindliche (Grund-)Variante bezeichnet.
Jedenfalls sorgt der Sternchenhinweis für die notwendige Klarheit. In diesem wird deutlich darauf hingewiesen, dass (nur) Monotabs getestet wurden und dass die Stiftung Warentest in den Test (nur) das im Sternchenhinweis genannte „Classic“-Produkt der Marke „S.“ einbezogen hat…“







Kommentare von Rolf Albrecht