So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 17. September 2026 (Az.: 1 U 25/25) in einem Rechtsstreit rund um den möglichen Abschluss und auch Widerrufs eines Kaufvertrages zu dem Kauf eines Pkw. Der Kläger hatte diesen Kaufvertrag abgeschlossen und dabei unter anderem auch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auf Basis der Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht. Zwar sieht das Gericht, dass ein Verstoß gegen § 312j III BGB vorliegt, da der Bestellbutton nicht gemäß dessen Vorgaben beschriftet gewesen ist. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die von der Beklagten am Schluss des Bestellvorgangs zur Verfügung gestellte Schaltfläche entsprach im Zeitpunkt der Verwendung durch den Kläger nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Die Beschriftung der den Bestellvorgang abschließenden Schaltfläche lediglich mit dem Wort „Bestellen“ genügt nicht (BT-Drs. 17/7745, S. 12). Es fehlt der Zusatz „zahlungspflichtig“ oder eine dem ebenbürtige Formulierung (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 – Rdn. 23), wodurch dem Verbraucher verdeutlicht werden soll, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – Rdn. 35; BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23 – Rdn. 26; Beschluss vom 12. Februar 2026 – I UKl 5/24 – Rdn. 17).

Daran ändert auch der erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 2026 eingeführte Vortrag der Beklagten nichts, der Kläger sei während des Bestellprozesses mehrfach auf die Entgeltpflichtigkeit des Fahrzeugkaufs hingewiesen worden und habe zur Fortsetzung des Bestellprozesses eine mit „Weiter zur Bezahlung“ beschriftete Schaltfläche betätigen müssen. Im Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der vertragsrelevanten Erklärungen des Bestellers an (BT-Drs. 17/7745, S. 11). Ist dazu eine Schaltfläche zu bedienen, ist sie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu beschriften, was vorliegend nicht der Fall war. Auf zuvor im Laufe des Bestellprozesses zu bedienende Schaltflächen oder belehrende Hinweise kommt es insoweit nicht an…“

Dieser Aspekt allein reicht für das Gericht aus, dass ein Kaufvertrag nicht wirksam geschlossen worden sei. Dazu das Gericht unter anderem in den Entscheidungsgründen:

„…Der Senat vermag sich der Ansicht, der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 und 4 BGB sei nicht eröffnet, wenn ein Verbraucher bewusst den Online-Shop der Beklagten mit dem Ziel des kostenpflichtigen Erwerbs eines von ihr hergestellten Pkw aufsuche (so etwa OLG München, Urteil vom 29. Januar 2026 – 13 U 3232/24 – juris; KG, 26. ZS, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 26 U 17/25 – BeckRS 2026, 6230; OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2026 – 34 U 6/25 – juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 69/25 – juris), nicht anzuschließen. Weder kommt hier eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, noch ist es dem Kläger aus sonstigen Gründen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags mit der Beklagten zu berufen.

(a) Eine teleologische Reduktion erfordert eine planwidrige zu weite Fassung des Anwendungsbereichs einer Norm (BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11 – Rdn. 10). Hierfür fehlt es vorliegend an ausreichenden Anhaltspunkten.

Allerdings hat der Gesetzgeber mit der jetzt in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB geregelten „Button-Lösung“ das Ziel eines besseren Schutzes der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs verfolgt. Dabei hatte er insbesondere sogenannte „Kosten- und Abofallen“ vor Augen, bei denen unseriöse Unternehmen durch unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten die Entgeltlichkeit ihres Angebots bewusst verschleiern (BT-Drs. 17/7745, S. 6).

Demgegenüber werden vom Wortlaut des § 312j Abs. 2 bis 4 BGB sämtliche Unternehmen erfasst, die sich zur Vermarktung ihres Angebots des elektronischen Geschäftsverkehrs bedienen. Darunter fällt auch die von der Beklagten gewählte Form der Vermarktung der von ihr hergestellten Fahrzeuge über ihren Online-Shop, selbst wenn ihre Kunden diesen Online-Shop in der Absicht aufsuchen, einen Pkw darüber käuflich zu erwerben.

Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, der vom Wortlaut erfasste weite Anwendungsrahmen sei übersehen oder die Möglichkeit einer Einschränkung zwar erkannt, aber nicht für regelungsbedürftig erachtet worden. Es sollten vielmehr einfache und klare Regelungen geschaffen werden, die auch juristischen Laien eine hinreichend sichere Beurteilung ermöglichen, ob bzw. wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten (BT-Drs. a.a.O.). Es sollte die Transparenz des elektronischen Geschäftsverkehrs gefördert und das Vertrauen der Verbraucher in diese als zeitgemäß erachtete Vermarktungsform gestärkt werden. Das komme nach Ansicht des Gesetzgebers auch allen seriösen Unternehmen zugute, die diese Vermarktungsform nutzen (BT-Drs. a.a.O., S. 7).

Gerade der letzte Hinweis spricht gegen die Annahme eines planwidrig zu weiten Anwendungsrahmens. Wenn die „Button-Lösung“ letztlich dem Vorteil aller im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen dienen sollte, liegt die Annahme nahe, dass möglichst alle dieser Unternehmen denselben Regelungen bei der Gestaltung der Bestellsituation unterliegen sollen. Auch dann, wenn ein Verbraucher einen Online-Shop bewusst aufsucht, um eine entgeltliche Leistung zu bestellen, ist es nicht sinnlos, ihm zu verdeutlichen, wann er sich im Verlauf des Bestellvorgangs zu der Zahlung an den Unternehmer verpflichtet. Die „Button-Lösung“ soll – ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift – den Verbraucher auch vor Übereilung schützen. Dies steht einer teleologischen Reduktion bei der vorliegenden Fallgestaltung entgegen. Sie kann nur erfolgen, wenn Sinn und Zweck der Regelung sie eindeutig erfordern (BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11 – Rdn. 10). An dieser Eindeutigkeit fehlt es aber aus den vorstehenden Gründen und auch deshalb, weil dann letztlich unklar bliebe, welche Angebote überhaupt noch von ihr erfasst würden (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, § 312j, Stand 5/2026, Rdn. 45)….“

Hinweis:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.