So das Gericht mit seiner Entscheidung vom 17. September 2026 (Az.: I ZB 58/25). Das Gericht sah das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft als gegeben an, dass auch nicht durch ausreichende Beweise einer Verkehrsdurchsetzung widerlegt werden konnte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Zum angesprochenen Verkehr zählen alle Personen, für die der Kauf der in Rede stehenden Ware oder die Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung in Betracht kommt, und damit auch Personen, die zwar bislang kein Interesse an dem entsprechenden Angebot gezeigt haben, aber künftig daran interessiert sein können (vgl. BGH, GRUR 2006, 760 [juris Rn. 22] – LOTTO). Ob ein solches Interesse mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit oder in näherer Zeit entstehen wird, ist ohne Belang. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sämtliche Bau- und Heimwerkerartikel, auf die sich die in Rede stehenden Einzelhandelsdienstleistungen beziehen, für alle Verbraucherinnen und Verbraucher von Interesse sind. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass Bau- und Heimwerkerartikel eine erhebliche Anzahl verschiedener Produkte umfassten, die in einem Privathaushalt von jedem sinnvoll eingesetzt werden könnten…“