So das Gericht in seinem Urteil vom 10. September 2026 (Az.: 6 U 60/26) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Mitbewerbern. Der in Anspruch genommenen Wettbewerber wurde zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht sah einen Verstoß gegen in Forme einer unzulässigen Zuwendung im Sinne des § 7 I HWG. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Die nach dem Verkehrsverständnis angebotene kostenfreie ärztliche Beratung ist eine nach § 7 Abs. 1 (1) verbotene Zuwendung.

Der Begriff der Werbegabe (Zuwendung oder sonstige Werbegabe) in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (BGH, Urt. v. 06.11.2025, I ZR 182/22, Rn. 55 – Gutscheinwerbung II).

Schon aufgrund des Umstands, dass die von der Antragsgegnerin angebotenen Behandlungsleistungen vom Patienten – wie er dem Internetauftritt entnehmen kann – u.U. finanziert werden müssen, müssen potentielle Patienten von privatärztlichen Beratungsleistungen ausgehen, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vergütungspflichtig sind (vgl. Senat, Beschl. v. 21.09.2023, 6 W 69/23; Urt. v. 09.11.2023, 6 U 82/23). Aus Sicht des Empfängers erhält er folglich mit der kostenfreien ärztlichen Beratung eine nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Gleichgültig für die Einordnung als grundsätzlich verbotene Zuwendung ist, ob es sich bei dem Geschenk um eine Haupt- oder um eine Nebenleistung handelt, sofern das Geschenk – wie hier – nur dazu dient, den Absatz von Behandlungen oder sonstigen Produkten iSv § 1 HWG durch Werbung zu fördern.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterfällt die kostenfreie ärztliche Beratung deshalb nicht dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 (1) Nr. 4 HWG, weil es sich dabei – als Teil der ärztlichen Behandlungsleistungen oder als isolierte Behandlungsleistung – um eine ärztliche Hauptleistung und nicht um eine neben einer (Haupt-)Leistung gewährte Nebenleistung handelt (ebenso OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2008, 3 W 28/08, Rn. 5 juris; OLG München, Urt. v. 08.10.2009, 6 U 1575/08, Rn. 19 juris). Im Gegensatz zur generellen Einordnung als verbotene Zuwendung kommt es für die Frage, ob der Ausnahmetatbestand greift, darauf an, ob es sich bei der Zuwendung um eine Nebenleistung handelt.

Diese Beurteilung erscheint nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 HWG zunächst widersinnig…“