So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 24. September 2026 (Az.: 20 U 16/26) in einem Rechtsstreit eines Unternehmens, dass sich Forderungen als Factoringunternehmen hat abtreten lassen, und einem Zahnarzt. Von diesem ein Betrag von 50.000 EUR gefordert worden. Der Zahnarzt hatte die Wirksamkeit der Abtretung in Frage gestellt, da diese ggf. gegen Art. 9 DSGVO und die dort geregelten Vorgaben zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, hier Gesundheitsdaten seiner Patienten, verstoßen habe. Das Gericht bejahte hier die Nichtigkeit der Abtretung und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„….a) Die Abtretungserklärung zielt vielmehr auf eine unerlaubte Tätigkeit der Zedentin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB ab. Denn die durch die Zedentin geschuldete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrages, der Klägerin zum Zwecke der Abrechnung gegenüber dem Beklagten Abrechnungsunterlagen mit sensiblen personenbezogenen Patientendaten zur Verfügung zu stellen, war der Zedentin nicht ohne Verstoß gegen die aus der Auftragsverarbeitung (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) und der externen Mitwirkung an der Behandlung der Patienten des Beklagten (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB) folgende Geheimhaltungsverpflichtung möglich. Nach ihrem eigenen Vorbringen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 10.09.2026 ist die Klägerin der Meinung, dass sie selbst nicht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Tatsächlich ist die Klägerin keine extern mitwirkende Person im Sinne von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, da dies eine Mitwirkung an der Tätigkeit der in den ersten beiden Absätzen Genannten erforderte, was bei der Klägerin nicht der Fall ist. Erschwerend tritt vorliegend hinzu, dass in § 5 Abs. 4 des Dienstleistungsvertrages sogar geregelt ist, dass die Klägerin zum Zwecke der Refinanzierung berechtigt ist, die erworbenen Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten uneingeschränkt weiter an Dritte abzutreten und zu verkaufen. Dass die von den Einzelrechnungen der Zedentin betroffenen Patienten in eine Abtretung, geschweige denn in eine Weiterabtretung eingewilligt haben, behauptet die Klägerin nicht, so dass es an der notwendigen Einwilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO fehlt.
b) Selbst wenn der rechtlichen Würdigung der hiesigen Fallgestaltung unter a) nicht gefolgt werden sollte, widerspräche die nach der getroffenen Abtretungsvereinbarung beabsichtigte (und sodann vollzogene) Übermittlung der Gesundheitsdaten seitens der Zedentin an die Klägerin den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und wäre deshalb von vornherein zu unterbinden. Art. 5 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Die Abtretungsvereinbarung aus Februar 2022 berücksichtigt die Rechte der Patienten in keiner Weise. Es gibt keine Regelung in der Vereinbarung, die vorsieht, dass der betroffene Patient von der Übermittlung seiner sensiblen Daten an die Klägerin in Kenntnis gesetzt wird. Der einzelne Patient wird als bloßes Objekt ohne eigene Rechte behandelt…“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.







Kommentare von Rolf Albrecht