So das Gericht in seinem Beschluss vom 8. September 2026 (Az.: X ZB 2/25) in einem Verfahren der Rechtsbeschwerde. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:

„…Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die für das Patentnichtigkeitsverfahren geltenden Grundsätze über die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren gelten.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Kosten einer solchen Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren nicht schon in entsprechender Anwendung von § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig. Sie können auch nicht schlechthin als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt. Hierbei ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtung geboten. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ist typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist. Dies beruht auf dem in aller Regel vorliegenden Interesse der Partei, ihr Vorbringen in beiden Verfahren aufeinander abzustimmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – X ZB 11/12, BGHZ, 196, 52 = GRUR 2013, 427 Rn. 26 ff. – Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren I; Beschluss vom 7. November 2023 – X ZB 7/21, GRUR 2023, 1807 Rn. 10 ff. – Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren II).

b) Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass diese Grundsätze auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren anzuwenden sind. Wenn zeitgleich zu einem Verletzungsrechtsstreit ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren anhängig ist, entsteht typischerweise derselbe Abstimmungsbedarf wie bei einem parallel anhängigen Patentnichtigkeitsverfahren. Die Art der betroffenen Schutzrechte und die für die jeweilige Verfahrensart einschlägigen Regeln weisen keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten…“