So das Gericht in seinem Urteil vom 20. August 2025 (Az.: 2 O 202/24) in einem Rechtsstreit, in dem als Kläger der deutsche Synchronsprecher von Bruce Willis auftrat und sich gegen die Verwendung seiner Stimme in einer KI-Anwendung für Werbezwecke wendete. Das Gericht sprach ihm unter anderem einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 4.000 EUR zu. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…In dieses Recht hat der Beklagte dadurch eingegriffen, dass er eine KI-erzeugte Stimme des Klägers genutzt hat, um von ihm hergestellte Videos zu vertonen und anschließend zu verbreiten. Natürlich handelte sich dabei nicht um „die“ Stimme des Klägers, sondern einer von einer KI erzeugten Nachahmung dieser Stimme. Insofern ist die Frage eines Eingriffs aber nicht anders zu beurteilen, als wenn die Nachahmung durch einen Stimmenimitator erfolgt wäre (vergleiche bereits OLG Hamburg, a-a-O., Ellenberger, Persönlichkeits- und Urheberrechte beim Voice Cloning, Rdi 2024, 599, 605). Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums wird angesichts der Ähnlichkeit der in den Videos verwendeten Stimme mit der vom Kläger als Synchronstimme für den Schauspieler … genutzten Stimme davon ausgehen, dass der Kläger als Synchronstimme von … den Kommentar zu den Videos gesprochen hat. Das zeigt sich auch durch die von ihm vorgelegten Kommentare zu den Videos, in denen zum Teil sogar sein Name genannt wird (Anlage K 3). Es ist unerheblich, dass nach Ansicht des Beklagtenvertreters die vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung zu hörende Stimme davon abweicht. Der Kläger spricht vor Gericht nicht die Synchronstimme von … , sondern seine eigene „normale“ Stimme, auch wenn nach Einschätzung des Gerichts insoweit eine deutliche Ähnlichkeit zu der gerichtsbekannten Synchronstimme von … besteht. Dass ein durchschnittlicher Betrachter des Videos davon ausgeht, es handele sich bei der zu hörenden Stimme um die von … , erscheint dagegen fernliegend, da es allgemein bekannt ist, dass … kein Deutscher ist und seine Filme synchronisiert werden. Ob allen Betrachtern bekannt ist, dass gerade der Kläger die deutsche Synchronstimme von … spricht, ist ebenfalls nicht relevant. Entscheidend ist die durch die gezielt herbeigeführte Ähnlichkeit der Stimmen hervorgerufene Zuordnungsverwirrung, aufgrund deren Betrachter denken können, der Synchronsprecher der deutschen Stimme von … habe der Verwendung seiner Stimme für die Vertonung der Videos zugestimmt…“







Kommentare von Rolf Albrecht