So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2026 (Az.: 10 O 1894/25) in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger, der Mitarbeiter einer JVA ist, und dem betroffenen Bundesland, in dem sich die JVA befindet. Im Rahmen einer internen Mitteilung erhielt der Kläger Kenntnis davon, dass eine Akte mit Handlungsplänen bei Geiselnahmen verschwunden war, in der auch eine Liste mit Personal enthalten war, darunter auch der Kläger. Diese Liste enthielt den vollständigen Namen und privaten Adressen sowie den privaten Telefonnummern der genannten Personen. Das Gericht verneinte die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereiches der DSGVO, da hier die Vorschrift des Art. 2 II lit. d) DSGVO zum Tragen komme. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Allerdings greift im vorliegenden Fall der Anwendungsbereichsausschluss des Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit diese durch zuständige Behörden zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgt. Genau eine solche Zweckrichtung liegt hier vor.
Die streitrelevanten personenbezogenen Daten des Klägers wurden nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Personalaktenführung verarbeitet, sondern ausdrücklich in einem Einsatzordner bzw. einer Einsatzakte für den Fall von Geiselnahmen und sonstigen Gewalttaten innerhalb bzw. gegen die Justizvollzugsanstalt. Diese Einsatzakte diente damit ausdrücklich dem Zweck der Gefahrenabwehr im Kontext des Strafvollzugs. Sie enthält insbesondere organisatorische und operative Regelungen dazu, welche Maßnahmen im Fall einer Geiselnahme durch welche Bediensteten zu ergreifen sind, welche Stellen und Verantwortlichen im Alarmfall zu informieren sind und welche Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Anstaltsleitung, des Inspektionsdienstes oder der Einsatzkräfte der Polizei umzusetzen sind. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers erfolgte in diesem Kontext somit gerade nicht zu allgemeinen Personalverwaltungszwecken, sondern funktional eingebunden in ein Einsatz- und Sicherheitskonzept der Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit in einer Gefahrenlage. Der streitgegenständliche Einsatzordner dient somit unmittelbar der Bewältigung sicherheitsrelevanter Einsatzlagen im Strafvollzug und damit der Gefahrenabwehr im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers wurden ausschließlich deshalb aufgenommen, um im Ereignisfall eine schnelle Alarmierung und Einsatzkoordination sicherzustellen und damit die öffentliche Sicherheit sowie den geordneten Justizvollzug zu gewährleisten.
Entscheidend ist also insoweit, dass die Verarbeitung gerade auf die Vorbereitung und Bewältigung einer Gefahrenlage ausgerichtet ist und damit funktionaler Bestandteil eines sicherheitsbehördlichen Einsatzsystems ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Daten nicht Gefangene oder externe Störer betreffen, sondern Beschäftigte der Anstalt. Denn maßgeblich ist nicht der betroffene Personenkreis, sondern der Verarbeitungszweck…“







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