Das Gericht hat am 17. September 2026 in den Rechtssachen Az.: I ZR 256/25 und Az.: I ZR 289/25 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um dabei unter anderem die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten im Sinne der der Vorschrift des Art. 2 II lit.c) DSGVO inhaltlich klären zu lassen. Ferner will der BGH wissen, ob das Merkmal „zur Ausübung“ auch den Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten berücksichtigen muss. In beiden Ausgangsverfahren waren Datenverarbeitungen in einem Chat über eine Messanger-App sowie eine Videoüberwachung und sich ggf. darauf ergebende Ansprüche zu bewerten. Der BGH führt in den Gründen des Vorabentscheidungsersuchens zu dem Az.: I ZR 289/25 unter anderem aus:
„…Erklärungsbedürftig ist, ob die Bewertung des Berufungsgerichts zutrifft, die in Rede stehenden Datenverarbeitungsvorgänge seien nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, weil sich die Videoüberwachung auf die zur Wohnung der Beklagten gehörende Küche und damit trotz der Berechtigung der Klägerin, diese Küche zu betreten, auf den privaten Bereich desjenigen beschränkt habe, der die Daten verarbeitet habe.
aa) Eine Definition der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO verwendeten Begriffe „persönlich“ und „familiär“ nimmt die Datenschutz-Grundverordnung nicht vor. Erwägungsgrund 18 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung lässt sich entnehmen, dass unter die Haushaltsausnahme fallende Tätigkeiten jedenfalls keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit aufweisen dürfen. Als Beispiele für persönliche oder familiäre Tätigkeiten werden in Satz 2 – wie auch schon in Erwägungsgrund 12 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG zur Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG – das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen und darüber hinaus nunmehr auch die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten angeführt.
bb) Nach der zu Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehen sich die Ausdrücke „persönlich“ und „familiär“ auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 31] – Ryneš; EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – C-25/17, NJW 2019, 285 Rn. 41 – Jehovantodistajat). Die für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehene Ausnahme zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten ist eng auszulegen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 29 f.] – Ryneš; NJW 2019, 285 Rn. 37 – Jehovan todistajat; EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 – C- 345/17, GRUR 2019, 760 [juris Rn. 41] – Buivids). Sie betrifft nur Tätigkeiten, die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören. Eine Tätigkeit kann nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – C-101/01, Slg. 2003, I- 12971 = MMR 2004, 95 [juris Rn. 47] – Lindqvist; Urteil vom 16. Dezember 2008 – C-73/07, Slg. 2008, I-9831 = MMR 2009, 175 [juris Rn. 44] – Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 33] – Ryneš; NJW 2019, 285 Rn. 42 – Jehovan todistajat)…“







Kommentare von Rolf Albrecht