So das Gericht in seinem Urteil vom 27.Juni 2025 (Az.: 6 U 123/24) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern. Der Beklagte hatte die entsprechende Darstellung verwendet. Das Gericht sah eine Irreführung und begründet unter anderem wie folgt (Hinweis des Autors: Der Name der Person, die in der Marke enthalten war, ist hier abgekürzt worden entgegen den Darstellungen im Urteil zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages):
„…Der angesprochene Verkehr erkennt die o.a. Zeichen als das, was sie tatsächlich sind, nämlich Marken, Herkunftszeichen, die auf die im Impressum genannte Beklagte („L. GmbH … Düren … Geschäftsführer: T., Vorsitzender des Beirats: Dr. Thilo S.“) als Vertreiberin der beworbenen Medizinprodukte hinweisen. Dies folgt aus der markentypischen Kombination von Wort und Bild in den o.a. Zeichen, der markentypischen Verwendung der Zeichen durchgehend jeweils im oberen Balken der Internetwerbung, der markentypischen Verwendung der Zeichen auf verschiedenen in der Internetwerbung abgebildeten Produkten und den Angaben im Internetauftritt selbst unter „Über Dr. S.“ („Dr. S. ist eine deutsche Marke …), „Alles aus einer Hand!“ („… Die breite Produktpalette gepaart mit hoher Fachkompetenz macht Dr. S. zur Vertrauensmarke …“), „Was ist die Geschichte von Dr. S.?“ („Dr. S. ist eine Marke der L. GmbH mit Sitz in Düren, Deutschland. L. wurde 2003 gegründet und ist ein erfahrener Spezialist in der Entwicklung und Vermarktung ausgewählter Konsumentenprodukte“), „Welche Länder bedienen wir?“ („Die Marke Dr. S. wird heute in ganz Europa und Teilen des mittleren Ostens und Afrikas vertrieben …“), „Wo finden sie unsere Produkte?“ („Dr. S. ist eine Marke, die für wirklich alle Menschen zugänglich sein soll…“). Insoweit ist die Feststellung des Landgerichts, dass „Dr. S.“ nicht als Hinweis auf die Person des Unternehmensinhabers bzw. einen promivierten Mediziner als Leiter des Unternehmens verstanden wird, zutreffend, zumal ein „Dr. [Thilo / Wolfram] S.“ an keiner Stelle des Internetauftritts persönlich Vertrauen für sich als Arzt in Anspruch nimmt, sondern im Gegenteil alle Texte in der angegriffenen Werbung in der Wir-/Uns-Form abgefasst sind, z.B. „Über Dr. S. – Wir möchten, dass es Ihnen und Ihren Liebsten gut geht! Dafür stellen wir …“; „Ihre Gesundheit steht im Mittelpunkt unseres Handelns! Auf was wir dabei achten …“. Vor diesem Hintergrund erwartet der Verkehr gerade nicht, dass ein bestimmter promovierter Mediziner namens Dr. S. im Unternehmen der Beklagten die beworbenen Produkte selbst herstellt oder auf der Ebene der Geschäftsführung hauptverantwortlich vertreibt. Dass ein Arzt eine Vielzahl von verschiedenen Medizinprodukten selbst konstruiert hat, ist eine fernliegende Vorstellung, eine naheliegende dagegen, dass die Aufgaben in einem Unternehmen der Qualifikation entsprechend verteilt sind. Dementsprechend wird der angesprochene Verkehr – der den werbewirksamen, weil eine erhöhte Gewähr für die Fähigkeiten, die Zuverlässigkeit und den guten Ruf suggerierenden Doktortitel (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5 Rn. 4.151) aufgrund der Gestaltung des Zeichens (weißes Kreuz auf grünem Grund) und der damit beworbenen Produkte mit „Dr. med.“ verbindet – aufgrund des im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung geltenden Strengeprinzips und der besonderen Bedeutung des Doktortitels in diesem Bereich erwarten können, dass im Unternehmen der Beklagten ein/e promovierte/r Mediziner/in für die Auswahl der angebotenen Produkte und die Qualitätskontrolle (mit)verantwortlich ist. Darüber hinaus wird der angesprochene Verkehr allenfalls noch erwarten, dass das Unternehmen der Beklagten in irgendeinem Bezug zu einem Mann oder einer Frau mit dem Namen „Dr. S.“ steht. Diese Verkehrserwartung steht in Einklang mit der Realität. Nach den bindenden Feststellungen in Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ist das Unternehmen der Beklagten von Prof. Dr. Wolfram S. und Prof. Dr. med. Wilhelm G. gegründet worden, die beide heute Mitglieder im Beirat sind, in dem der Jurist Dr. Thilo S. den Vorsitz hat. Dr. Thilo S. ist außerdem bei der Beklagten als Angestellter tätig. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts werden die Produkte der Beklagten durch den Mediziner Prof. Dr. G. geprüft…“







Kommentare von Rolf Albrecht