So entschieden unter anderem entschieden durch das Gericht in seinem Urteil vom 15. September 2026 (Az.: 12 U 38/26) in einem Rechtsstreit rund um die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages zu einem Kfz, bei dem die elektronische „Herbeirufen-Funktion“ nicht funktionsfähig war. Unter anderem verneinte das Gericht ein Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB. In diesem Kontext stelle das Gericht die Ansichten in der juristischen Fachliteratur dar und entscheidet sich dann für eine der beiden vertretenen Ansicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem:
„…aa) Ein Rücktrittsrecht ergibt sich insoweit nicht aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften sind auf einen etwaigen Mangel der EAP-Software, zu deren Bestandteilen die Herbeirufen-Funktion gehört, schon nicht anwendbar. Bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag gemäß § 475a Abs. 2 BGB über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, mit der Folge, dass gemäß § 475a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte – hier die EAP-Software – betreffen, die Vorschriften der §§ 434 ff. BGB über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden sind.
(1) Der streitgegenständliche Kaufvertrag betrifft eine Ware, die digitale Produkte enthält bzw. mit solchen verbunden ist. Digitale Produkte sind gemäß § 327 Abs. 1 S. 1 BGB digitale Inhalte i.S.d. § 327 Abs. 2 S. 1 BGB oder digitale Dienstleistungen i.S.d. § 327 Abs. 2 S. 2 BGB. Als Beispiele für digitale Inhalte nennt Erwägungsgrund 19 der Digitale-Inhalte-Richtlinie (RL [EU] 2019/770) unter anderem Computerprogramme und Anwendungen. Dementsprechend muss auch eine Software wie die streitgegenständliche EAP-Software, welche die Nutzung verschiedener „smarter“ Funktionen eines Fahrzeugs – unter anderem über eine externe App – ermöglicht (vgl. im Einzelnen die Produktbeschreibung in Anlage N. 2), als ein digitaler Inhalt angesehen werden, der im Fahrzeug enthalten bzw. mit welchem das Fahrzeug verbunden ist (vgl. BeckOGK/Fries, 1.8.2026, BGB § 327a Rn. 12; MüKoBGB/S. Lorenz, 9. Aufl. 2024, BGB § 475a Rn. 16).
(2) Die vom streitgegenständlichen Kaufvertrag betroffene Ware kann ihre Funktionen auch ohne das digitale Produkt erfüllen. Dies folgt daraus, dass das Fahrzeug auch ohne die EAP-Software als Fortbewegungsmittel genutzt werden und damit seine Grundfunktionen auch ohne die EAP-Software erfüllen kann.
(aa) Unter welchen Voraussetzungen eine Ware ihre Funktionen auch ohne die enthaltenen oder verbundenen digitalen Produkte erfüllen kann und wie folglich die erforderliche Abgrenzung von Waren i.S.d. § 475a Abs. 2 BGB zu Waren mit digitalen Elementen i.S.d. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB, die definitionsgemäß ihre Funktionen ohne die enthaltenen oder verbundenen digitalen Produkte nicht erfüllen können (vgl. BeckOGK/Zapf, 1.6.2026, BGB § 475a Rn. 17; BeckOK BGB/Faust, 79. Ed. 1.5.2026, BGB § 475a Rn. 10), zu erfolgen hat, ist allerdings bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt und in der Literatur umstritten. Hierzu werden im Wesentlichen die folgenden beiden Auffassungen vertreten:
(aaa) Eine Auffassung nimmt an, dass eine Ware nur dann ihre Funktionen auch ohne die enthaltenen oder verbundenen digitalen Produkte erfüllen kann, wenn sie auch ohne die digitalen Produkte sämtliche der nach dem Kaufvertrag geschuldeten Verwendungsmöglichkeiten zu erfüllen vermag. Umgekehrt soll somit nach dieser Auffassung eine Ware mit digitalen Elementen i.S.d. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB vorliegen, wenn die Ware auch nur eine ihrer nach dem Kaufvertrag geschuldeten Verwendungsmöglichkeiten ohne das digitale Produkt nicht erfüllen kann (hierfür BeckOK BGB/Faust, 79. Ed. 1.5.2026, BGB § 475a Rn. 10; BeckOGK/Zapf, 1.6.2026, BGB § 475a Rn. 17; Ball, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 475a BGB, Stand: 18.08.2026, Rn. 17; Zöchling-Jud, GPR 2019, 115, 118).
(bbb) Nach anderer Auffassung kann eine Ware ihre Funktionen auch ohne die enthaltenen oder verbundenen digitalen Produkte erfüllen, wenn sie ohne die digitalen Produkte noch ihre Grundfunktionen erfüllen kann, d.h. weiterhin, wenn auch eingeschränkt, funktionsfähig ist (hierfür MüKoBGB/S. Lorenz, 9. Aufl. 2024, BGB § 475a Rn. 19; HK-BGB/Saenger, 12. Aufl. 2024, BGB § 475a Rn. 5.2; Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 475a Rn. 5; Grunewald, in: Erman, BGB, 17. Auflage, 7/2025, § 475a BGB, Rn. 3; im Ergebnis auch MüKoBGB/Metzger, 10. Aufl. 2025, BGB § 327a Rn. 12, wonach auf den „nach der Verkehrsanschauung wesentlichen Teil“ der Funktionen der Ware abzustellen sei; ähnlich auch Staudinger/Steinrötter (2023) BGB § 327a, Rn. 25, wonach darauf abzustellen sei, ob die Ware „nach der Verkehrsanschauung noch nach ihrem originären Zweck benutzbar“ sei). Die maßgeblichen Grundfunktionen sollen sich dabei nach den objektiven Erwartungen der Verbraucher bzw. nach der Verkehrsanschauung beurteilen (HK-BGB/Saenger, 12. Aufl. 2024, BGB § 475a Rn. 5.2; MüKoBGB/S. Lorenz, 9. Aufl. 2024, BGB § 475a Rn. 18).
(bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die erstgenannte Auffassung mag für sich zwar insbesondere die Entstehungsgeschichte der Digitale-Inhalte-Richtlinie ins Feld führen können (BeckOK BGB/Faust, 79. Ed. 1.5.2026, BGB § 475a Rn. 10). Aus Sicht des Senats spricht jedoch entscheidend für die letztgenannte Auffassung, dass nach der erstgenannten Auffassung für § 475a Abs. 2 BGB nahezu kein Anwendungsbereich verbliebe (MüKoBGB/S. Lorenz, 9. Aufl. 2024, BGB § 475a Rn. 18), was vom Gesetzgeber jedoch kaum gewollt gewesen sein dürfte. Die alleinige Anwendung von Kaufrecht wäre zudem aus Verbrauchersicht latent nachteilhaft, weil das kaufrechtliche Schutzniveau grundsätzlich hinter dem des Digitale-Produkte-Rechts zurückbleibt, so etwa im Hinblick auf die nur in § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BGB enthaltene Verpflichtung zur Bereitstellung der neuesten verfügbaren Version des digitalen Produkts (BeckOGK/Fries, 1.5.2026, BGB § 327a Rn. 17; Sattler, CR 2020, 145, 148). Um der etwas stärker ausgeprägten verbraucherschutzrechtlichen Stoßrichtung der Digitale-Inhalte-Richtlinie bzw. der §§ 327b ff. BGB im Vergleich zur Warenkaufrichtlinie bzw. den §§ 475b ff. BGB Rechnung zu tragen, ist daher eine restriktive Handhabung des § 327a Abs. 3 BGB veranlasst (ebenso Staudinger/Steinrötter (2023) BGB § 327a, Rn. 23; MüKoBGB/Metzger, 10. Aufl. 2025, BGB § 327a Rn. 12; Sattler, CR 2020, 145, 148). Dies entspricht im Übrigen auch dem Charakter des § 327a Abs. 3 BGB als Ausnahmebestimmung zu § 327a Abs. 1, Abs. 2 BGB…“
Hinweis des Autors:
Das Gericht zur Klärung der vorgenannten Rechtsfragen die Revision zum BGH zugelassen.







Kommentare von Rolf Albrecht