So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 29.September 2026 (Az.: VI ZR 402/24) im Rahmen einer presserechtlichen Auseinandersetzung. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin kann nicht auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützt werden. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche sowohl aus der Anfertigung als auch aus der Weitergabe der streitgegenständlichen Bilder an Verlage zum Zweck der Veröffentlichung her. Auch wenn beides als „Verarbeitung“ personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung eingestuft werden kann (vgl. Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO), müssen sich diese Tätigkeiten des Beklagten nicht an den materiellen Anforderungen an die Datenverarbeitung nach Art. 6 und 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 36 mwN). Denn sowohl die Anfertigung als auch die Weitergabe der streitgegenständlichen Bilder an Verlage fallen in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. den die Öffnungsklausel ausfüllenden nationalen Regelungen). a) Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von den Kapiteln II bis VII und IX der Datenschutz-Grundverordnung vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (sog. Medienprivileg)…“







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