So das Gericht mit seinem Beschluss vom 1. Oktober 2026 (Az.: 7 O 153/26), durch den das Gericht seine Unzuständigkeit feststellte. In den Entscheidungsgründen des Beschlusses wird unter anderem ausgeführt:
„…a) § 81b Abs. 1 SGB X erfasst Klagen einer betroffenen Person gegen den Verantwortlichen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 SGG. Dazu gehört auch der unmittelbar auf Art. 82 DSGVO gestützte Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens (vgl. BSG, Beschluss vom 06.03.2023 – B 1 SF 1/22 R -, SozR 4-1300 § 81b Nr 1, SozR 4-1500 § 51 Nr 18, juris Rn. 15 ff. und 23 ff.; Urteil vom 24.09.2024 – B 7 AS 15/23 R -, BSGE 139, 35-47, SozR 4-7645 Art 82 Nr 1, SozR 4-1500 § 55 Nr 29 -, juris Rn. 14).
b) Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Daten im Leistungsverhältnis nach dem SGB II verarbeitet. Es handelt sich damit um Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG). Der Zahlungsantrag wird ausdrücklich auf Verstöße gegen Art. 12 und Art. 15 DSGVO gestützt. Sollte das spätere Vorbringen zusätzlich als Antrag auf elektronische Herausgabe von Systemprotokollen zu verstehen sein, wäre auch dieser Anspruch des Betroffenen von § 81b Abs. 1 SGB X erfasst…“







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