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OLG München: Preiserhöhung eines Fitnessstudios mittels Durchgangs durch Drehkreuz am Eingang ist als aggressive geschäftlichen Handlung nach § 4a UWG wettbewerbswidrig

So das Gericht in seinem Urteil vom 03. September 2026 (Az.: 29 U 4043/23 e) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, dass Fitnesstudiodienstleistungen mittels Franchisings anbietet. Einer der Franchisenehmer hatte am Eingang des Fitnessstudios an einem zwingend zu durchquerenden Drehkreuz eine Information zu einer Preiserhöhung aufgehangen und mitgeteilt, dass diese beim Passieren des Drehkreuzes wirksam werde. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und sah einen Verstoß gegen 4a I 3 Nr. 3 UWG. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach diesen Grundsätzen unterfällt die von den Franchisenehmern der Beklagten gewählte Vorgehensweise, die Zustimmung der Fitnessstudiomitglieder zu einer Preiserhöhung durch den Aushang gemäß Anlage K 1 und das nachfolgende Betreten des Fitnessstudios durch ein Drehkreuz erhalten zu wollen, als unzulässige Beeinflussung der Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG und stellt damit eine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar.

Die Franchisenehmer der Beklagten nutzen aus Sicht der Fitnessstudiomitglieder als Verbraucher insofern eine Machtposition aus, als sie der bloßen künftigen Inanspruchnahme der geschuldeten Leistung, dem Betreten und Benutzen der Fitnessstudios, den Erklärungsgehalt beimessen wollen, dass die Mitglieder mit dem technisch notwendigen Durchschreiten des Drehkreuzes ihre Zustimmung zur ausgehängten Preiserhöhung erklären. Der Vertragspartner des Unternehmers wird damit vor die Wahl gestellt, entweder eine Preiserhöhung oder sonstige Konditionenanpassung durch ein Verhalten zu akzeptieren, ohne das er die vertraglich geschuldete Leistung des Unternehmers nicht mehr in Anspruch nehmen kann, oder auf die Leistung zu verzichten. Damit verschlechtert sich aus der Sicht des Adressaten seine Situation, wenn er dem Ansinnen des Druckausübenden nicht nachgibt, weil er dann das Fitnessstudio nicht betreten und die dortige Trainingsmöglichkeit nicht nutzen kann. Die Ausnutzung der Machtposition zur Ausübung von Druck erfolgt auch in einer Weise, die die Fähigkeit der Fitnessstudiomitglieder zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt, weil sie direkt vor dem Besuch des Fitnessstudios am Ort des Drehkreuzes mit der Preiserhöhung konfrontiert werden, wenn sie die Studioleistung abrufen wollen, und dort nur über eine eingeschränkte oder gar keine Möglichkeit verfügen, sich über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer fortlaufende Nutzung zum bisherigen Preis adäquat zu informieren.

Soweit die Beklagte argumentiert, die Fortsetzung der Nutzung des Fitnessstudios habe keinen Erklärungsgehalt gehabt und den Studiomitgliedern habe aus Rechtsgründen ohne weiteres die Möglichkeit der Nutzung offen gestanden, ohne die Preiserhöhung zu akzeptieren, verkennt sie, dass für die Beurteilung der Drucksituation die Sicht des Durchschnittsadressaten, also des durchschnittlichen Studiomitglieds, maßgeblich ist, der mit der angegriffenen Handlung, hier dem Aushang der Anlage K 1 am Drehkreuz konfrontiert wird. Aus Sicht dieses Durchschnittsmitglieds ist die Anlage K 1 aber so zu verstehen, dass es nur die Möglichkeit hat, der Preiserhöhung durch Passieren des Drehkreuzes zuzustimmen oder von einer Nutzung des Studios abzusehen. Objektivierende rechtliche Betrachtungen sind im Rahmen von § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG nach dem oben Gesagten unmaßgeblich…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West