Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe:§ 10 III und IV JuSchG sind Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG

§ 10 III und IV JuSchG sind Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG – So das OLG Karlsruhe in dem Urteil vom 11. Mai 2022 (Az.: 6 U 362/21) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen zwei Anbietern von E-Zigaretten. Im Streitfall, die Einzelheiten sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen, ging es um die Frage, ob die Verletzung der Vorschriften durch die genaue Vorgehensweise des in Anspruch genommen Verkäufers vorlag oder nicht.

§ 10 III und IV JuSchG sind Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG – Ansicht des Gerichts

Das OLG Karlsruhe folgt dabei bestehende Rechtsprechung und Ansichten in der Literatur und führt in den Entscheidungsgründen aus:

„….Bei der nach alledem etwa – je nach ihrer Auslegung – verletzten Vorschrift in § 10 Abs. 3, 4 JuSchG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinn von § 3a UWG und der Verstoß ist wegen des damit gefährdeten Ziels des Jugendschutzes geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG Brandenburg, K&R 2021, 435, 437; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.334 f, 1.67 mwN; siehe auch BGHZ 173, 188, Rn. 34 f mwN – Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 41 mwN – Internet-Videorecorder)….“

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