So das Gericht in seinem Beschluss vom 11. Juni 2026 (Az.: 6 W 36/26), nach dem in dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Antragsteller sich auf diese Vorschriften zur Anspruchsbegründung wegen der Bewerbung eines Produktes mit einer Garantie von 10 Jahren berufen hatte. Das Gericht sieh t§ 14 II 3 Nr.1 UWG als anzuwenden an und führt in der Begründung der Entscheidung unter anderem aus:
„…Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.04.2022, I ZR 143 – Knuspermüsli II, juris, Tz. 16 ff.) bei der Verletzung von Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation die Unlauterkeit nunmehr ausschließlich nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 und 4 UWG aF) zu beurteilen ist, d.h. unter dem Gesichtspunkt eines irreführenden Verschweigens wesentlicher Informationen, ändert nichts an der Tatsache, dass es im Streitfall um einen im elektronischen Geschäftsverkehr begangenen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten geht und insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG erfüllt sind. Die dogmatische Anknüpfung des Unterlassungsanspruchs an eine Irreführung durch Unterlassung hat auch keinen Einfluss auf das nach Ansicht des Gesetzgebers beim Online-Handel typischerweise bestehende Missbrauchspotential, das den hier in Rede stehenden Ausnahmevorschriften zugrunde liegt (s. BT-Drs. 19/12084, Seite 32 zu § 13 Abs. IV: „weil in diesem Bereich Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden können und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestehen. Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten sind … Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches…“; BT-Drs. 19/22238, Seite 18 zu § 14 Abs. 2: „Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung wird auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“), und ist insoweit für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 UWG ohne Belang. Online-Angeboten, die – wie das streitbefangene – von jedermann und überall aufgerufen werden können, wohnt per se das mit § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 adressierte Missbrauchspotential inne. Bei solchen Angeboten ist es mittels technischer Mittel möglich, das Internet automatisiert massenhaft nach potentiellen Verstößen durchsuchen zu lassen.
Soweit es bei Angaben zu einer Garantie wie in der streitbefangenen Werbung dann anschließend noch einer individuellen Prüfung bedarf, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB vorliegt und die Rechtsverletzung folglich nur mit einem größeren Aufwand festgestellt werden kann als z.B. bei bestimmte Impressumsverstöße, ist eine über die Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG hinausgehende, noch weitergehende einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nicht geboten. Dieser Ausnahmevorschrift unterfallen nicht nur solche Verstöße, bei denen sich im Einzelfall zusätzlich ein besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, sondern sie ist auf alle (ausschließlich) im elektronischen Geschäftsverkehr begangene Verstöße gegen (ausschließlich) gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anwendbar (insoweit noch offen gelassen im Urteil des Senats vom 05.09.2025, 6 W 53/25, juris, Tz. 17), sodass der Regelungsbereich klar abgrenzbar und die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in der Praxis leicht handhabbar ist. Der Gesetzgeber hat § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG an eine generelle Missbrauchsgefahr im Bereich der Telemedien / des Internethandels angeknüpft. Für weitere Einzelfallbetrachtungen in diesem typisierten Rahmen besteht keine Veranlassung (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2021, 6 W 83/21, juris, Tz. 18)…“







Kommentare von Rolf Albrecht