So das Gericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2026 (Az.: C- 120/25). Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn der Veranstalter kein klassischer Händler ist. Denn: Der Veranstalter ist in der Anwendung des EU-Rechts durch die Auslobung eines elektronischen Displays in Form eines TV-Gerätes als „Händler“ einzustufen. Hintergrund ist ein laufender Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen vor dem BGH. Das beklagte Unternehmen hatte ein Gewinnspiel veranstaltet und dabei ein TV-Gerät als Preis angeboten, ohne auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen in Form des vorgeschriebenen Pfeils hinzuweisen. Dieses Erfordernis, so der Kläger, ergibt sich aus der entsprechenden EU-Verordnung 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013.
Dieser hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens den EuGH zur Anwendung des EU-Rechtes angerufen.
Das Gericht folgte den Ausführungen der Generalanwältin am EuGH. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht dabei unter anderem in Rn.55 bis 58 aus:
„…Wie die Generalanwältin in Nr. 83 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hängt die Erreichung dieser umfassenderen Ziele des Umweltschutzes davon ab, wie effektiv Kunden von der Benutzung weniger energieeffizienter Produkte abgehalten und Unternehmen zur vorrangigen Herstellung energieeffizienterer Produkte veranlasst werden.
Daraus folgt, dass der Begriff „Händler“ im Sinne des Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369, damit die volle Wirksamkeit der Ziele sichergestellt wird, die mit dem durch diese Verordnung errichteten System der Energieverbrauchskennzeichnung verfolgt werden, dahin auszulegen ist, dass er Personen umfasst, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aus anderen Gründen als zur Erlangung einer finanziellen Gegenleistung ausstellen.
Zur Entstehungsgeschichte der Verordnung 2017/1369 ist darauf hinzuweisen, dass im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass dieser Verordnung führte, erhebliche Änderungen u. a. hinsichtlich der Definition des Begriffs „Händler“ vorgenommen wurden. Der Vorschlag COM(2015) 341 final der Kommission vom 15. Juli 2015, der in den Erlass der Verordnung 2017/1369 mündete, definierte diesen Begriff nämlich als „einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Kunden verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“, ohne auf die Wendung „entgeltlich oder unentgeltlich“ Bezug zu nehmen. Somit war die in diesem Vorschlag enthaltene Definition des Begriffs „Händler“ enger gefasst als diejenige, die in die Verordnung 2017/1369 Eingang fand.
Daher ist nicht ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs „Händler“ in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 so einschränken wollte, dass Personen, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aus anderen Gründen als zur Erlangung einer finanziellen Gegenleistung ausstellen, davon ausgeklammert werden…“







Kommentare von Rolf Albrecht