So das Gericht in seinem Beschluss vom 30. September 2026 (Az.: 2 AZN 339/26). Das Gericht sieht die Vorschrift des § 11 IV S.1 ArbGG nicht als erfüllt an, da die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall nicht erfüllt sei. Es fehle an der erforderlichen „geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten“. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Einreichung eines Schriftsatzes liegt nur dann vor, wenn dieser das Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist. Wird der Schriftsatz durch einen Dritten erstellt, ist hierfür erforderlich, dass der unterzeichnende Anwalt den Schriftsatz zumindest selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für diesen übernimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen grundsätzlich mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat (vgl. BAG 20. September 2011 – 9 AZN 582/11 – Rn. 7; zu § 78 Abs. 1 ZPO vgl. BGH 11. Februar 2021 – V ZR 137/20 – Rn. 5). Etwas anderes gilt, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel steht, dass der Prozessbevollmächtigte ohne eigene Prüfung einen nicht von ihm stammenden Schriftsatz unterschrieben hat (zu § 78 Abs. 1 ZPO vgl. BGH 11. Februar 2021 – V ZR 137/20 – Rn. 6 mwN). Anhaltspunkte hierfür können neben der äußeren Gestaltung des Schriftsatzes inhaltlich unverständliche Ausführungen und Ausführungen sein, nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann…

Der Senat hält es auch deshalb für schlechthin ausgeschlossen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerdebegründung in der gebotenen Weise überprüft hat, weil es sich bei den in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen in weiten Teilen um nicht existente Entscheidungen – sog. Halluzinationen – handelt (vgl. „BAG, Urt. v. 23.01.2020 – 2 AZR 606/18, NZA 2020, 1029“ und „BGH, Beschl. v. 26.10.2017 – III ZR 254/16“ jeweils auf Seite 3 der Beschwerdebegründung; „BGH, Urt. v. 22.10.1953 – 3 StR 719/52“ auf Seite 4 der Beschwerdebegründung; „BAG, Urt. v. 19.02.2020 – 5 AZR 318/18, NZA 2020, 840“ auf Seite 5 der Beschwerdebegründung), oder den Entscheidungen ein unzutreffender Inhalt zugeschrieben wird (vgl. „BAG, Urt. v. 27.09.2012 – 2 AZR 955/11“ sowie „BAG, Urt. v. 22.10.2014 – 5 AZR 731/12“ jeweils auf Seite 3 der Beschwerdebegründung; „BVerfG, Beschl. v. 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97, NJW 2002, 740“ auf Seite 6 der Beschwerdebegründung). Diese falschen bzw. unzutreffenden Zitate wären bei einer gewissenhaften anwaltlichen Überprüfung des Schriftsatzes auf jeden Fall aufgefallen und berichtigt worden (zur Erforderlichkeit einer eigenverantwortlichen Überprüfung von KI-Ergebnissen vgl. die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand Dezember 2024, https://www.brak.de/publikationen/handlungshinweise, zuletzt abgerufen am 22. September 2026; vgl. zu Sorgfaltspflichten von Rechtsanwälten in Bezug auf sog. Halluzinationen Kilian NJW 2026, 633; Riehm/Valerius RDi 2025, 612)…“