So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen einer Entscheidung in einer sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2026 (Az.: 18 W 839/26 Pre e). Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, hatte gegen die Darstellung des Hinweises einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung aus Art. 17 DSGVO geltend gemacht. Das Gericht sah jedoch keinen Anspruch aus Art. 17 DSGVO, da zum einen zu Gunsten des Betreibers der Onlinebewertungsdarstellung die Rechtsgrundlage der Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus Art. 6 I lit.f) DSGVO sei und zum anderen die Angaben als richtiges personenbezogenes Datum nicht gelöscht werden könnten. Zu letzterem führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Dieses Anliegen der Antragsgegnerin ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Der Nutzer wird durch den Hinweis auf die erfolgte Entfernung von Bewertungen nicht nur darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Antragsgegnerin auf Beschwerden von Unternehmen reagiert, sondern erhält durch die Angabe der Anzahl an entfernten Bewertungen auch die Möglichkeit, diese ins Verhältnis zu den insgesamt abgegebenen Bewertungen zu setzen oder diesen Umstand beispielsweise beim Vergleich mehrerer Bewerber zu berücksichtigen, wo er bei der Einordnung etwaiger negativer Bewertungen von Unternehmen, auf deren Unternehmensprofil keine Löschungen erfolgt sind, hilfreich sein kann. Der Hinweis dient damit auch einem berechtigten Interesse der Nutzer der Plattform.
Die Antragstellerin ist durch den Hinweis lediglich in ihrer freiberuflichen Tätigkeit und damit in der Sozialsphäre betroffen. Im beruflichen Bereich muss sich der unternehmerisch Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 54/21, juris Rn. 22).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Entfernungshinweis auch weder irreführend noch mehrdeutig. Der sachlich gehaltene Hinweis, der für den Nutzer erst sichtbar wird, wenn er auf den Reiter „Rezensionen“ klickt, enthält keine Kritik am Verhalten der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, durch den Hinweis werde ihr Löschverhalten öffentlich gemacht, was geeignet sei, beim Rezipienten den Verdacht zu erwecken, dass sie ggf. mitunter auch grundlos gegen negative Bewertungen vorgehe, ist ein solcher Vorwurf gegenüber der Antragstellerin dem neutral gehaltenen Hinweis selbst nicht zu entnehmen. Dieser enthält weder Informationen zum konkreten Inhalt der Beanstandung noch zum Inhalt der Bewertung selbst und auch nicht dazu, ob und ggf. wie sich der Bewerter zur Beschwerde geäußert hat. Sofern ein Nutzer, der den Hinweis liest, aus dem Umstand, dass Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden, selbst den von der Antragsgegnerin befürchteten Schluss zieht, sie gehe mitunter auch grundlos gegen negative Bewertungen vor, und hierzu seine Meinung äußert (wie der Nutzer in der vorgelegten Bewertung Anlage AS 16, die nicht die Antragstellerin, sondern ein anderes Unternehmen betrifft), wäre dies hinzunehmen. Im Hinweis wird eine solche Behauptung jedenfalls nicht aufgestellt, auch nicht zwischen den Zeilen…“







Kommentare von Rolf Albrecht