So das Gericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 2026 (Az.: 7 U 70/22) in einem Rechtsstreit. Das Gericht sah die Voraussetzungen des Art. 17 I lit.c) DSGVO als erfüllt an. Insbesondere konnte das Gericht nicht feststellen, dass das beklagte Unternehmen nach dem Widerspruch des Klägers noch weiterhin zwingende schutzwürdige Gründe für die weiterhin zu erfolgende Veröffentlichung der personenbezogenen Daten ausreichend darlegen und beweisen konnte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die neue Interessenabwägung, die die Beklagte nach Widerspruch vorzunehmen hat, erfordert gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO (wie oben dargestellt), dass die Beklagte „zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen“ kann. Derartige Gründe – die über die Gründe, die die Datenverarbeitung rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO machten, hinausgehen müssen – sind hier nicht ersichtlich und wurden insbesondere auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen.

Das Vorhalten der Information, dass der Kläger ehemaliger Geschäftsführer/Direktor der zwei in Frage stehenden Gesellschaften war, war im Zeitpunkt des begründeten Widerspruchs auch nicht erforderlich, um den Geschäftsbetrieb der Beklagten aufrecht zu erhalten und eine Löschung dieser einen konkreten Information gefährdete nicht ihren Geschäftsbetrieb. Dies gilt insbesondere, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon seit mindestens 8 Jahren aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Ein zwingender, schutzwürdiger Grund für das Fortsetzen der Datenverarbeitung bestand daher nicht, wohingegen die Eingriffsintensität für den Kläger durch den Umstand der öffentlich bekannten strafrechtlichen Vorwürfe erheblich war. Das seitens der Beklagten geltend gemachte überragende öffentliche Interesse an den Beteiligten dieser Vorwürfe erstreckt sich gerade nicht auf den Kläger, der ja in einem erheblichen zeitlichen Abstand für die fraglichen Unternehmen tätig war, also nichts mit dem strafrechtlich relevanten Verhalten der Beteiligten zu tun haben konnte, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Lediglich die Stellung als „Teil der [weit zurückliegenden] Firmengeschichte“ (so das Landgericht) rechtfertigt es nicht, ihn durch die aktualisierte Namensnennung als Teil des „Netzwerks“ erkennbar zu machen. Soweit die Beklagte das Interesse für sich in Anspruch nimmt, die Firmengeschichte historisch dokumentieren zu wollen, so kann und muss dies unter Nennung des alten Namens des Klägers erfolgen, denn unter diesem war er damals für die Gesellschaften tätig und auch in die entsprechenden Register eingetragen. Der Einwand der Beklagten, die Verbindung des Klägers zu den beiden Gesellschaften sei auf dem Personenprofil des Klägers aufgrund des Zeitablaufs von 10 Jahren ohnehin nicht vorhanden gelöscht, führt zu keinem anderen Ergebnis: zum einen steht hier die unstreitig weiterhin vorhandene Nennung des Klägers auf den Unternehmensprofilen der genannten Gesellschaften in Frage, nicht eine etwaige Nennung auf seinem eigenen Personenprofil, zum anderen bringt die Beklagte damit selbst zum Ausdruck, dass spätestens zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Interessen mehr an der Namensnennung bestehen…“