Ein Architektenvertrag kann auch dann ein Fernabsatzvertrag sein, wenn sich die Parteien seit Jahren kennen und bereits persönlich getroffen haben. Entscheidend ist, wie der konkrete Vertrag angebahnt und geschlossen wurde. Das zeigt ein Urteil des OLG Hamburg vom 24. September 2026 (Az.: 15 U 39/25)
In dem Rechtsstreit, der Ansprüche nach einem erfolgten Widerruf zum Inhalt hatte, war unter anderem die Frage zu klären, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht und damit im Zusammenhang, ob ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c BGB geschlossen worden war. In dem streitgegenständlichen Sachverhalt erfolgten Vertragsverhandlungen und Abschluss des konkreten Vertrages zwischen dem Architekten und seinem Kunden ausschließlich telefonisch und per E-Mail. Frühere Treffen zwischen den beiden Vertragsparteien betrafen andere Planungsaufträge und standen der Einordnung als Fernabsatzvertrag nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht entgegen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Vertrag vom 17./19.05.2021 selbst ist durch zwei E-Mails (Anlagen K5 und K6) und demnach ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Auch die vorangegangenen Vertragsverhandlungen fanden ausschließlich über Fernkommunikationsmittel statt. Die Parteien haben unstreitig ab Mitte April Telefonate geführt, und die Klägerin hat die E-Mails vom 23. und 27.04.2021 an die Beklagte versendet.
Angesichts der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für einen vertragsrelevanten persönlichen Kontakt in der Phase der Vertragsanbahnung (vgl. Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 312c Rn. 27 m.w.N.). Ein solcher persönlicher Kontakt ist jedoch nicht vorgetragen. Die von der Klägerin konkret benannten persönlichen Treffen in dieser Angelegenheit am 27.05., 10.08. und 28.09.2021 lagen alle nach dem Vertragsschluss vom 17./19.05.2021. Persönliche Kontaktaufnahmen nach Vertragsschluss hindern die Einordnung als Fernabsatzvertrag jedoch nicht, selbst wenn sie von Anfang an geplant und gewünscht waren (vgl. BGH, NJW 2018, 690 Rn. 22). Daher ist es unerheblich, dass ausweislich der E-Mail gemäß Anlage K5 ein späterer gemeinsamer Ortstermin geplant war und dieser sodann auch durchgeführt wurde. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte zu anderen, nicht näher genannten Zeitpunkten auch schon vor dem 17./19.05.2021 im Büro der Klägerin gewesen sei, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Weder trägt die Klägerin vor, wann dies gewesen sein soll, noch, dass es dabei inhaltlich konkret um die hier in Rede stehende Vereinbarung gegangen sei. Abgesehen davon fehlt es auch an Beweisangeboten zu diesem von der Beklagten bestrittenen Vortrag.
Die unstreitig erfolgten persönlichen Besprechungen vor dem hiesigen Vertragsschluss am 07.11.2018, 17.12.2018 und 17.11.2020 ändern an der Einordnung als Fernabsatzgeschäft nichts. Nicht jeder persönliche Kontakt vor einem Vertragsschluss schließt ein Fernabsatzgeschäft aus (BGH, NJW 2017, 1024 Rn. 50). Vielmehr muss es sich um einen für den Vertragsschluss relevanten Kontakt handeln, es muss also um die Anbahnung des konkreten Vertrags bzw. Verhandlungen dazu gehen (vgl. Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 312c Rn. 21). Da die Vorschriften zum Fernabsatzwiderruf typisierte Verbraucherschutzvorschriften sind, kommt es entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht auf die individuelle – vermeintlich geringe – Schutzbedürftigkeit der Beklagten an. Die genannten persönlichen Begegnungen fanden nicht nur in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren bis zumindest einem halben Jahr vorher statt, sondern auch in anderem inhaltlichem Zusammenhang, nämlich zu den zuvor in Rede stehenden anderweitigen Planungen (Neubau als Nachverdichtung bzw. nach Abriss der Spielhalle), die zwischenzeitlich aber aufgegeben worden waren. Das weitere Treffen vom 14.02.2019 fand in völlig anderem Zusammenhang statt, denn dort ging es um ein mögliches Maklergeschäft der Beklagten betreffend ein anderes Grundstück (s. dazu den Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2022, S. 3). Das letzte persönliche Treffen der Parteien vor dem hiesigen Vertragsschluss, welches der Senat auf Grundlage des Parteivortrags konkret feststellen kann, fand am 17.11.2020 im Bezirksamt Hamburg-Harburg als Baubehörde statt. Das war fünf Monate vor der Korrespondenz im April 2021 und sechs Monate vor dem Vertragsschluss im Mai 2021. Dabei ging es um die Frage, inwiefern die nach dem Bauvorbescheid vom 15.10.2020 teilweise unzulässige Planung abgeändert werden könnte bzw. müsste. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dort auch schon über einen Umbau innerhalb der Kubatur gesprochen worden sei. Das ist auch ausgeschlossen, weil diese Idee unstreitig erst im April 2021 entstand, nachdem die Beklagte die vorherige Planung, über die noch am 17.11.2020 gesprochen worden war, wegen der ihr zu hohen Kosten nicht mehr weiterverfolgen wollte. Das Treffen am 17.11.2020 diente allein der Erfüllung des Anfang 2020 geschlossenen Architektenvertrags (Anlage K19), nicht aber (auch) der Anbahnung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses aus Mai 2021 und war daher für dieses nicht relevant.
Aber selbst wenn die Begegnung am 17.11.2020 in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss vom 17./19.05.2021 stünde, könnte damit ein Fernabsatzvertrag nicht verneint werden. Denn auch dann, wenn ein persönlicher Kontakt in der Phase der Vertragsanbahnung relevant ist, kommt ein Ausschluss des Fernabsatzrechts nur in Betracht, wenn der Vertrag in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt zustande kommt (Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 312c Rn. 21; Busch in: beck-onlineGK BGB, Stand 01.07.2023, § 312c Rn. 21). Dabei gibt es keine allgemeingültigen Fristen, sondern erforderlich ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Wendehorst, a.a.O.). So soll ein Fernabsatzgeschäft auch schon dann vorliegen, wenn zwischen dem persönlichen Verkaufsgespräch in den Geschäftsräumen des Unternehmers und der per E-Mail erfolgenden späteren Bestellung ca. sechs Wochen vergangen sind (Busch, a.a.O. m.w.N.). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Parteien sich bereits seit Jahren kannten, sich bereits mehrfach persönlich begegnet waren und schon Verträge über Umgestaltungsplanungen dasselbe Grundstück betreffend geschlossen und durchgeführt hatten. Zudem handelte es sich auch bei dem erneuten Auftrag nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens, sondern um einen durchaus großvolumigen Auftrag. Aber auch in Anbetracht all dessen ist – nicht zuletzt mit Blick auf die verbraucherschützende Zielsetzung der Regelungen zum Fernabsatzwiderruf – ein zeitlicher Abstand von 5 bis 6 Monaten bei Weitem zu lang, um den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang begründen zu können. Das gilt umso mehr für die noch weiter zurückliegenden Begegnungen. Insofern unterscheidet sich dieser Fall maßgeblich von der von der Klägerin für ihre Sichtweise herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig. Im dortigen Fall erfolgte der fernkommunikative Vertragsschluss lediglich drei Wochen nach der persönlichen Begegnung beim Ortstermin auf dem Grundstück des Verbrauchers, weshalb das Gericht den notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang bejaht und damit ein Zustandekommen des Vertrags über Gartenbauarbeiten ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln verneint hat (OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 341 Rn. 34 f.)…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde.







Kommentare von Rolf Albrecht