Wer Kunden nach einer automatisierten Bonitätsprüfung den Rechnungs- oder Ratenkauf verweigert, kann unter Art. 22 DSGVO fallen. Das vertritt die Generalanwältin am EuGH. Darum geht es im Verfahren zu dem Az.:C-568/25. Dazu wurden am 15. Oktober 2026 die Schlussanträge veröffentlicht. Das Vorabentscheidungsersuchen erfolgte durch den OGH aus Österreich.

Entscheidend ist, ob der Ausschluss geeignet ist, den Kaufabschluss zu verhindern.

Die Ausnahme für vertraglich erforderliche Entscheidungen greift nach ihrer Auffassung nur, wenn gerade die Automatisierung notwendig ist. Der Händler muss dies belegen und nachweisen, dass keine weniger eingreifende Alternative besteht. In den Schlussanträgen wird unter anderem in den Rn. 27-32 ausgeführt.

„…Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist zu prüfen, ob Umstände wie die vom vorlegenden Gericht beschriebenen, nämlich die Verweigerung der Nutzung bestimmter Zahlungsarten gegenüber einem Kunden infolge einer automatisierten Prüfung seiner Bonität, geeignet sind, entweder die Rechte oder Pflichten dieses Kunden unmittelbar zu ändern oder sich so konkret und wesentlich auf seine Situation auszuwirken, dass diese Auswirkungen einer solchen Änderung vergleichbar sind. Insoweit hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil SCHUFA Holding u. a. (Scoring) festgestellt, dass eine natürliche Person zumindest in ähnlicher Weise wie bei der Entfaltung einer rechtlichen Wirkung erheblich beeinträchtigt ist, wenn die automatisierte Erstellung eines auf der Analyse ihrer personenbezogenen Daten gestützten Wahrscheinlichkeitswerts fast systematisch dazu führt, dass eine Bank ihr die Gewährung eines Kredits verweigert.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Verweigerung der Nutzung bestimmter Zahlungsarten gegenüber einem Verbraucher für diesen ähnliche oder vergleichbare Auswirkungen hat wie die Verweigerung der Gewährung eines Kredits. Zwar ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, die konkreten Auswirkungen einer solchen Verweigerung im rechtlichen und tatsächlichen Kontext des vor ihm anhängigen Rechtsstreits zu beurteilen, doch hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle erforderlichen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten.

Daher stellt sich insbesondere die Frage, ob die rechtlichen Umstände des vorliegenden Falles mit denen vergleichbar sind, die dem Urteil SCHUFA Holding u. a. (Scoring) zugrunde lagen, was die Anwendung der daraus gewonnenen Erkenntnisse auf Verträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rechtfertigen würde. Insoweit regelt auf Unionsebene die Richtlinie 2008/48/EG gerade Verbraucherkreditverträge. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Angaben in der Akte könnte diese Richtlinie Verträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von ihrem Anwendungsbereich ausschließen, so dass keine direkte Analogie zwischen den in Rede stehenden Verträgen und Verbraucherkreditverträgen, die denjenigen vergleichbar sind, um die es im Urteil SCHUFA Holding u. a. (Scoring) ging, hergestellt werden könnte.

Es ist jedoch noch einmal zu betonen, dass die Richtlinie (EU) 2023/2225, die rationae temporis auf den Ausgangsrechtsstreit keine Anwendung findet, in ihrem 15. Erwägungsgrund klarstellt, dass sich unter der Geltung der Richtlinie 2008/48 eine Reihe von Mitgliedstaaten entschieden haben, diese letztgenannte Richtlinie auf Bereiche außerhalb ihres Anwendungsbereichs anzuwenden, um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen. Daher stand es der Republik Österreich frei, im maßgeblichen Zeitraum davon auszugehen, dass Verträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fielen und mit den Kreditverträgen vergleichbar seien, um die es im Urteil SCHUFA Holding u. a. (Scoring) ging. Jedenfalls war die Republik Österreich durch nichts daran gehindert, Verträge mit unsicheren Zahlungen als Kreditverträge einzustufen. Die Erkenntnisse aus dem Urteil SCHUFA Holding u. a. (Scoring) sind damit entsprechend anwendbar.

Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, kann die Unmöglichkeit, bestimmte Zahlungsarten zu nutzen, die auf eine Entscheidung zurückzuführen ist, die auf einer vollständig automatisierten Bonitätsprüfung potenzieller Kunden beruht, diesen Kunden die Möglichkeit nehmen, einen Kaufvertrag abzuschließen, wenn sie nicht in der Lage sind, den Kaufpreis unmittelbar bei Vertragsschluss unter Verwendung der ihnen faktisch auferlegten Zahlungsarten zu begleichen. In einem solchen Fall befänden sich diese Kunden in einer Situation, die derjenigen in der Rechtssache vergleichbar wäre, die dem Urteil SCHUFA Holding u. a. (Scoring) zugrunde lag, da sie der Ablehnung eines Kreditantrags vergleichbar ist und potenziell die Unmöglichkeit des Vertragsschlusses zur Folge hat.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass im Kontext des Versandhandels die Entscheidung, für den Kunden die Möglichkeit auszuschließen, bestimmte Zahlungsarten zu wählen, die ausschließlich auf einer automatisierten Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit dieses Kunden beruht, diesem Kunden gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn zumindest in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wenn sie geeignet ist, den Abschluss des betreffenden Kaufvertrags zu verhindern…“

Für Onlinehändler rücken damit die Ausgestaltung ihrer Bonitätsprüfung und verfügbare Alternativen in den Fokus.

Hinweis des Autors:

Die Schlussanträge sind nicht binden und die Entscheidung des EuGH in Form eines Urteils steht noch aus.