Software, KI-Systeme, vernetzte Produkte und internationale Lieferketten: Die geplante Reform des Produkthaftungsgesetzes erweitert die Haftungsrisiken für Unternehmen erheblich. Zugleich sollen Geschädigte ihre Ansprüche leichter beweisen können. Die bisherigen Haftungsbegrenzungen von 85 Millionen Euro bei Personenschäden und eine Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden werden entfallen.
Dieser Beitrag stellt die am 8. Oktober 2026 im Bundestag zur Bundestagsdrucksache 21/8429 beschlossenen Anpassungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) in Form der für den Autor wesentlichen Änderungen dar. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 entschieden, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Somit steht nur noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus.
Es besteht kein Anspruch auf die Darstellung aller geplanten Änderungen. Die folgenden Ausführungen beschreiben den vorgesehenen Rechtsstand; neue Vorschriften werden als „ProdHaftG-E“ bezeichnet.
1. Software und digitale Konstruktionsunterlagen werden ausdrücklich zu Produkten
Nach § 2 ProdHaftG sind Produkte bewegliche Sachen und Elektrizität. Auch eine Sache, die Bestandteil einer anderen beweglichen Sache oder einer Immobilie ist, fällt darunter. Software wird im geltenden Gesetz nicht ausdrücklich genannt
§ 2 ProdHaftG-E umfasst künftig ausdrücklich:
- bewegliche Sachen einschließlich Rohstoffen,
- Elektrizität,
- Software,
- digitale Konstruktionsunterlagen, die eine automatisierte Herstellung beweglicher Sachen ermöglichen, beispielsweise entsprechende Vorlagen für den 3D-Druck.
Software soll unabhängig von der Form der Nutzung oder Bereitstellung einbezogen werden. Dadurch unterliegen auch Unternehmen, die KI-Systeme herstellen, dem Produkthaftungsrecht. Die Einbindung in ein anderes Produkt oder eine unbewegliche Sache steht der Produkteigenschaft nicht entgegen (§ 2 II ProdHaftG-E).
Das Produkthaftungsrecht nach dem ProdHaftG gilt jedoch nicht für freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
2. Mehr Schäden werden ersatzfähig
§ 1 I ProdHaftG erfasst aktuell den Tod, Körper- und Gesundheitsverletzungen sowie Sachbeschädigungen. Sachschäden werden nur ersetzt, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt sowie vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist.
§ 1 I ProdHaftG-E sieht drei Schadensgruppen vor:
- Personenverletzungen einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit.
- Beschädigung oder Zerstörung anderer Sachen, sofern diese nicht ausschließlich beruflich verwendet werden.
- Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.
Bei Sachschäden entfällt damit die bisherige Voraussetzung, dass die beschädigte Sache ihrer Art nach gewöhnlich privat genutzt wird und tatsächlich hauptsächlich privat verwendet wurde. Auch eine privat und beruflich genutzte Sache kann künftig geschützt sein. Die neue Haftungsregelung schützt natürliche Personen. Sie schafft keinen allgemeinen Anspruch auf Ersatz betrieblicher Sach- oder Datenverluste von Unternehmen.
3. Hersteller, Komponenten und digitale Dienste: Verantwortlichkeiten werden erweitert
Nach § 4 I ProdHaftG haften Hersteller von Endprodukten, Grundstoffen und Teilprodukten. Als Hersteller gilt auch, wer sich durch seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Kennzeichen als solcher ausgibt. § 4 II ProdHaftG bezieht gewerbliche Importeure in den Europäischen Wirtschaftsraum ein
Gemäß § 3 ProdHaftG-E gilt als Hersteller, wer ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt oder dessen Entwicklung oder Herstellung beauftragt. Die Haftung für Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke bleibt bestehen.
§ 4 ProdHaftG-E regelt die Haftung für Komponenten ausdrücklich. Verursacht eine fehlerhafte Komponente einen Fehler des Gesamtprodukts und wurde sie durch dessen Hersteller oder mit dessen Einverständnis integriert oder verbunden, haften grundsätzlich beide Hersteller.
Nach § 4 II ProdHaftG-E können Komponenten auch nicht körperliche Gegenstände und verbundene digitale Dienste sein. Ein verbundener Dienst liegt vor, wenn ohne ihn eine oder mehrere Produktfunktionen nicht ausgeführt werden könnten. Somit können funktionsnotwendige digitale Dienste Teil der produkthaftungsrechtlichen Verantwortung werden.
Die Komponentenhaftung erfasst jedoch nicht den Schaden, den die fehlerhafte Komponente am Gesamtprodukt selbst verursacht.
4. Wer Produkte wesentlich verändert, kann selbst zum Hersteller werden
Das geltende ProdHaftG enthält keine eigenständige Vorschrift, die wesentliche Änderungen bereits in Verkehr gebrachter Produkte mit den nun vorgesehenen Voraussetzungen regelt. Maßgeblich sind bislang insbesondere die allgemeinen Herstellerregeln des § 4 ProdHaftG.
Nach § 5 ProdHaftG-E wird zum Hersteller des veränderten Produkts, wer:
- ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt wesentlich verändert,
- dies ohne Einverständnis des ursprünglichen Herstellers tut und
- das veränderte Produkt anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt.
Ob die Änderung wesentlich ist, richtet sich gemäß § 5 II ProdHaftG-E zunächst nach den einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften. Fehlt dort ein Maßstab, müssen zwei Voraussetzungen zusammenkommen. Die ursprüngliche Leistung, der Zweck oder die Art des Produkts werden außerhalb der ursprünglichen Risikobewertung verändert und dadurch verändert sich die Gefahr. Für Hersteller entsteht eine neue Gefahr oder das Risikoniveau erhöht sich. Die Folge wird auch sein, dass nicht jede Reparatur eines Produkts den reparierenden Betrieb zu einem Hersteller im Sinne des ProdHaftG macht.
§ 9 IV ProdHaftG-E ermöglicht eine Entlastung in Form eines Haftungsausschlusses.
5. Produktsicherheit wird stärker über den gesamten digitalen Lebenszyklus betrachtet
Nach § 3 I ProdHaftG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden darf. Besonders genannt werden die Darbietung, der erwartbare Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens
§ 7 ProdHaftG-E knüpft an die rechtlich vorgeschriebene oder berechtigterweise erwartbare Sicherheit an. Dazu nennt das Gesetz insbesondere:
- Fähigkeiten eines Produkts, weiterzulernen oder neue Funktionen zu erwerben,
- vorhersehbare Auswirkungen anderer verbundener oder gemeinsam verwendeter Produkte,
- sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen,
- Rückrufe und andere relevante Sicherheitsmaßnahmen,
- besondere Bedürfnisse der vorgesehenen Nutzergruppe,
- das Versagen eines Produkts, dessen Zweck gerade in der Schadensverhinderung liegt.
§ 8 ProdHaftG-E bezieht sich grundsätzlich auf das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme. Behält der Hersteller die Kontrolle über das Produkt, ist dagegen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem er die Kontrolle über das Produkt verliert. Eine solche Kontrolle kann insbesondere durch bereitgestellte oder genehmigte Komponenten, Updates oder Upgrades sowie Produktänderungen bestehen. Auch die Möglichkeit, Software-Updates oder -Upgrades bereitzustellen, ist ausdrücklich erfasst.
6. Weitere Unternehmen der Liefer- und Vertriebskette können haften
Die bisherige Importeur- und Lieferantenhaftung aus § 4 II und III ProdHaftG wird neu geordnet und erweitert.
| Akteur | Bisherige Vorschriften | Vorgesehene Änderung |
| Importeur | § 4 I ProdHaftG erfasst gewerbliche Einfuhren in den Europäischen Wirtschaftsraum. | § 10 Nr. 1 ProdHaftG-E knüpft bei außerhalb der EU ansässigen Herstellern an das Inverkehrbringen aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt an. |
| Beauftragter des Herstellers | Keine eigenständige Haftungsregel für diese Rolle. | Ein in der EU ansässiger, schriftlich beauftragter Vertreter eines außerhalb der EU ansässigen Herstellers haftet nach § 10 Nr. 2 ProdHaftG-E wie der Hersteller. |
| Fulfilment-Dienstleister | Keine eigenständige Haftungsregel für diese Rolle. | § 11 ProdHaftG-E sieht eine Haftung vor, wenn weder ein in der EU ansässiger Importeur noch ein Beauftragter vorhanden ist. Erfasst sind Anbieter mindestens zweier Leistungen aus Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte, die nicht ihr Eigentum sind. Reine Post-, Paket- und Frachtverkehrsdienste sind ausgenommen. |
| Lieferant | § 4 Abs. 3 ProdHaftG enthält bereits eine Auffanghaftung mit Monatsfrist zur Benennung. | Nach § 12 ProdHaftG-E kommt es darauf an, ob ein in der EU ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden kann. Auf Aufforderung muss der Lieferant binnen eines Monats einen dieser Akteure oder seinen eigenen Lieferanten benennen. |
| Online-Plattform | Keine besondere Plattformhaftung im geltenden ProdHaftG. | § 13 ProdHaftG-E übernimmt unter zusätzlichen Voraussetzungen die Auffanghaftung des § 12 I ProdHaftG-E. Erfasst werden insbesondere bestimmte Plattformauftritte, die beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines Angebots der Plattform selbst oder eines ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmers erwecken. Eine pauschale Haftung aller Marktplätze ist nicht vorgesehen. |
Sind mehrere Beteiligte für denselben Schaden verantwortlich, haften sie nach § 15 ProdHaftG-E als Gesamtschuldner.
7. Die Haftungsgrenze und die Selbstbeteiligung werden gestrichen
Zwei wirtschaftlich besonders wichtige Beschränkungen sollen ersatzlos entfallen:
| Aktuelle Vorschrift | Geltendes Recht | Vorgesehene Änderung |
| § 10 I und II ProdHaftG – Haftungshöchstbetrag | Bei Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler gilt ein Höchstbetrag von insgesamt 85 Millionen Euro; bei Überschreitung werden die Ansprüche anteilig gekürzt. | Dieser gesetzliche Höchstbetrag und die daran anknüpfende Kürzung entfallen. |
| § 11 ProdHaftG – Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung | Geschädigte tragen bei Sachschäden 500 Euro selbst. | Die Selbstbeteiligung entfällt. Auch kleinere ersatzfähige Sachschäden können vollständig geltend gemacht werden. |
8. Neue Offenlegungspflichten und Beweiserleichterungen
Nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG muss der Geschädigte den Produktfehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Der Hersteller trägt die Beweislast für die dort genannten Haftungsausschlüsse. Besondere produkthaftungsrechtliche Offenlegungsvorschriften enthält das geltende Gesetz nicht.
Nach Klageerhebung ermöglicht § 19 ProdHaftG-E die gerichtliche Anordnung zur Offenlegung relevanter Beweismittel. Dazu muss der Kläger seinen Anspruch zuvor durch Tatsachen und Beweismittel ausreichend plausibel machen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch der Beklagte die Offenlegung von Beweismitteln beim Kläger verlangen. Die Offenlegung muss erforderlich und verhältnismäßig bleiben. Ein unbegrenzter Anspruch auf Einsicht in sämtliche Unternehmensunterlagen entsteht nicht.
Gemäß § 19 III und IV ProdHaftG-E sind vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen. Vorgesehen ist ein besonders geschütztes, selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigem. In diesem Verfahren erhalten die anderen Parteien nur durch ihre Prozessvertreter Zugang.
9. Fehler und Ursächlichkeit können vermutet werden
§ 20 ProdHaftG-E sieht insbesondere folgende Beweiserleichterungen vor:
- Ein Produktfehler wird vermutet, wenn der Beklagte eine gerichtliche Offenlegungsanordnung nicht befolgt.
- Ein Produktfehler wird vermutet, wenn das Produkt einschlägige verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt, die gerade vor dem eingetretenen Risiko schützen sollen.
- Ein Produktfehler wird vermutet, wenn eine offensichtliche Funktionsstörung bei vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen die Verletzung verursacht hat.
- Der Zusammenhang zwischen Fehler und Verletzung wird vermutet, wenn die Verletzung typischerweise auf den feststehenden Fehler zurückzuführen ist.
- Bei übermäßigen Beweisschwierigkeiten, insbesondere aufgrund technischer oder wissenschaftlicher Komplexität, können Fehler oder Ursächlichkeit unter zusätzlichen Wahrscheinlichkeitsvoraussetzungen angenommen werden.
10. Verjährung bleibt dreijährig – bei Spätschäden kann die Haftung länger bestehen
§ 12 ProdHaftG sieht eine dreijährige Verjährung ab Kenntnis beziehungsweise vorwerfbarer Unkenntnis von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem vor. Daneben erlischt der Anspruch nach § 13 ProdHaftG grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen; das Gesetz enthält Ausnahmen insbesondere für anhängige Verfahren und bestimmte bereits gesicherte Ansprüche.
Die dreijährige Verjährung wird in § 16 ProdHaftG-E im Kern beibehalten. § 17 ProdHaftG-E sieht weiterhin grundsätzlich eine zehnjährige Erlöschensfrist vor, nun ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme. Bei wesentlich veränderten Produkten beginnt diese Frist mit der anschließenden Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme neu
Neu ist die Verlängerung der Erlöschensfrist auf 25 Jahre, wenn der Geschädigte wegen der Latenzzeit einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht innerhalb der Zehnjahresfrist ein Verfahren einleiten konnte.
11. Wann sollen die Neuerungen in Kraft treten? Gibt es Übergangsvorschriften?
Das neue ProdHaftG wird am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Die Umsetzung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie ist bis zu diesem Datum vorgesehen.
ABER:
Es ist eine Übergangsvorschrift ausdrücklich vorgesehen: Gemäß § 23 ProdHaftG-E gilt für Produkte, die bis einschließlich dem 8. Dezember 2026 in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, weiterhin das bisherige ProdHaftG. Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, soll dagegen die Neufassung gelten. Damit ist nicht allein maßgeblich, wann der Schaden eintritt oder die Klage erhoben wird.







Kommentare von Rolf Albrecht