Dies muss dann in anonymisierter Form geschehen. Geschieht dies nicht, so das Gericht in seinem Beschluss vom 31. August 2026 (Az.: 16 W 40/26) kann ein Anspruch auf Unterlassung der Darstellung einer Bewertung bestehen. In dem Streitfall war eine anonyme Bewertung auf einem Unternehmensbewertungsportal mit einem Stern abgegeben worden. Das bewertete Unternehmen strebte die Entfernung der Bewertung an. Das Unternehmen, dass das Bewertungsportal betreibt, forderte von dem Bewertenden Nachweise für die Bewertung und einen bestehenden Kontakt ein und schloss den rechtlichen Vorgang der Bewertungsprüfung danach ab. Nach der Erledigung des Rechtsstreits war nur über die Kosten des Gerichtsverfahrens zu entscheiden. Das Gericht sah weiterhin den Anspruch auf Unterlassung und führt in den Gründen der Entscheidung unter anderem aus:

„…Dieses Prozedere der Beklagten ist nicht ausreichend, um die Prüf- und Verhaltenspflichten für ein Bewertungsportal zu erfüllen. Denn die Wiederveröffentlichung erfolgte, ohne dass der Klägerin irgendwelche – ggf. anonymisierten – Informationen über den Inhalt der Stellungnahme des Bewertenden übermittelt worden wären, die es ihr ermöglicht hätten, auf Basis dessen zu prüfen, ob ein entsprechender Geschäftskontakt bestanden hat, oder nicht (vgl. zur damaligen Rechtslage BGH, NJW 2012, 148, Rn. 27). Zwar muss die Klägerin ihre Behauptung, der Bewertung liege kein Geschäftskontakt zu Grunde, darlegen und beweisen. Dies kann sie bei Bewertungen wie der streitgegenständlichen aber erst, wenn sie von der Beklagten die Informationen erhält, die dieser von dem Bewertenden als Nachweis des Geschäftskontakts übermittelt wurden. Würde man hier generell eine Pflicht der Beklagten zur Übermittlung der – ggf. hinreichend anonymisierten – Stellungnahme des Bewertenden verneinen, so würde der Klägerin die Möglichkeit genommen, sich gegen eine Bewertung zur Wehr zu setzen, welcher – ihrer Ansicht nach – kein Geschäftskontakt zugrunde lag. Dies würde faktisch zu einer Benachteiligung des Bewerteten führen, der, wenn die Beschwerdeentscheidung zugunsten des Nutzers ihn erstmalig beschwert, in analoger Anwendung von Art.  20 Abs. 1 DSA beschwerdebefugt ist (Hofmann/Raue/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 20 Rn. 59 m.w.N.). Denn ohne die Übermittlung der – ggf. hinreichend anonymisierten – Stellungnahme des Bewertenden wäre es ihm nicht möglich, die Beschwerde substantiiert zu begründen. Ihm wäre es dann mangels näherer Erkenntnisse nur möglich hervorzuheben, dass er die Bewertung nicht zuordnen könne und daher einen Geschäftskontakt bestreiten müsse. Er könnte mithin keine „ausreichenden Gründe“ i.S.v. Art. 20 Abs. 4 DSA darlegen und würde sich daher im Kreis drehen, ohne hinreichende Informationen zu erhalten, welche ihm eine Überprüfung ermöglichen, ob es – auf Basis der Einlassung des Bewerters – einen Geschäftskontakt gegeben haben könnte, oder nicht. Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht. Ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24, OLG München, Urteil v. 06.08.2024, Az. 18 U 2631/23 Pre e; LG Bielefeld, Beschluss v. 10.02.2025, Az. 19 O 32/25, Anlagenkonvolut K 5, Bl. 578 ff. LGA). Ein solches Ergebnis kann auch unter Geltung des DSA ersichtlich nicht gewollt sein.

Die Störerhaftung der Beklagten ergibt sich hier mithin daraus, dass die Klägerin bis zur Übermittlung der entsprechenden Unterlagen (Anlage RS11) von einer rechtswidrigen Bewertung ausgehen durfte, dies der Beklagten hinreichend deutlich mitgeteilt hatte und Letztere ihren reaktiven Prüfpflichten durch die erst mit der Klageerwiderung erfolgte Übermittlung der Dokumente gemäß der Anlage RS 11 nicht in angemessener Zeit nachgekommen ist…“