Das berechtigte Interesse, so das Gericht in seinem Urteil vom 20. November 2024 (Az.: 5 U 66/24 (Hs), ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Ausübung des Anspruchs. Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Angaben zu den Kunden- und Vertrags- bzw. Auftragsnummern sind in der als Anlage B 2 vorgelegten Aufstellung nicht enthalten. Es ist es allgemein anerkannt, dass zu den erforderlichen Angaben im Buchauszug auch die Kunden- und Vertrags- bzw. Auftragsnummern zählen (vgl. (Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024, HGB § 87c Rn. 78). Diese Angaben sind, worauf die Kläger zu Recht erweist, aber zur Identifizierung des Geschäfts erforderlich. Die mit der Erteilung des Buchauszugs verbundene Übermittlung von Daten an den Handelsvertreter ist auch nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO zulässig. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Erteilung des Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB ist zur Verwirklichung des Provisionsanspruchs des Versicherungs- bzw. Handelsvertreters und damit zur Realisierung dessen Vergütungsinteresses auch erforderlich, da erst durch die Erteilung des Buchauszugs der Vertreter in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob die ihm vom Prinzipal erteilten Abrechnungen richtig und vollständig sind oder ob ihm noch ein darüber hinaus gehender Provisionsanspruch nach § 87 a HGB zusteht. Denn nur so kann der Vertreter Kenntnis von provisionsrelevanten Vorgängen erhalten, die sich im Verhältnis des Kunden zum Prinzipal zugetragen haben. Der Senat geht davon aus, dass bei der Übermittlung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB das Vergütungsinteresse des Vertreters ein gegenläufiges Interesse des Kunden des Prinzipals im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt. Zwar können die mit dem Buchauszug dem Vertreter vom Prinzipal übermittelten Daten der betroffenen Personen höchst sensibel sein. Jedoch dient der Buchauszug der Verfolgung des Provisionsanspruchs des Vertreters aus § 87 a Abs. 1 HGB, dessen Realisierung ohne den Buchauszug zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde, sodass der Vertreter als Dritter ein sehr hohes, wenn nicht sogar wirtschaftlich existentielles Interesse an der Datenübermittlung hat (vgl. dazu: OLG München, Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 4012/17, Rn. 69 ff., juris)…“