BGH: Klagt ein Markeninhaber auch auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung, hat er grds.auch einen einklagbaren Anspruch auf Urteilsbekanntmachung nach § 19c MarkenG

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Unter anderem dies hat das Gericht in seinem Versäumnisurteil vom 22. Februar 2024 (Az.: I ZR 217/22) in einem markenrechtlichen Streitverfahren entschieden und dabei eine Berufungsentscheidung aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Dieses Urteil ist nach einer aufgrund des Markengesetzes erhobenen Klage ergangen. Da die Vorschrift des § 19c Satz 1 MarkenG – anders als § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UWG – nicht nur von einer Klage auf Unterlassung spricht, ist sie auch auf die vorliegend erhobene Klage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung anwendbar (vgl. Fezer/Tochtermann, MarkenG, 5. Aufl., § 19c Rn. 5). Die Klage ist auch aufgrund des Markengesetzes erhoben. Die Vorschriften des Markengesetzes sind nach § 125b Nr. 2 MarkenG aF (§ 119 Nr. 2 MarkenG) auf die Klage aus einer Unionsmarke anwendbar…“