So das Gericht mit seinem Urteil vom 5. November (Az.: C-205/25) in Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des VG Ansbach. Der EuGH folgt dabei der Ansicht des Generalanwaltes in den Schlussanträgen. Für die Richter ist dies das Ergebnis einer entsprechenden Auslegung der rechtlichen Regelung. In der Begründung der Entscheidung heißt es in den Rn.39-42 unter anderem:
„…Daraus folgt, dass eine Aufsichtsbehörde als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen ist.
Diese Auslegung wird durch das Ziel dieser Bestimmung bestätigt, das darin besteht, durch die weite Definition des Begriffs „Verantwortlicher“ einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, État belge [Von einem Amtsblatt verarbeitete Daten], C‑231/22, EU:C:2024:7, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Würde eine Aufsichtsbehörde, die über eine Beschwerde entscheidet, nicht als „Verantwortlicher“ eingestuft, würden dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Verarbeitung seiner Daten durch diese Behörde jedoch sämtliche in Kapitel III der DSGVO aufgeführten Rechte vorenthalten, wie u. a. das Recht betroffener Personen auf Transparenz der Informationen und der Kommunikation, das Recht auf Information, wenn personenbezogene Daten bei ihnen erhoben werden oder nicht, das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, das Recht auf Berichtigung dieser Daten, das Recht auf Löschung oder auch das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Art. 12 bis 18 DSGVO. Darüber hinaus unterlägen die Aufsichtsbehörden weder den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO, wie insbesondere den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Transparenz, der Zweckbindung, der Datenminimierung oder auch der Richtigkeit, noch den Regeln zur Sicherheit personenbezogener Daten in Kapitel IV Abschnitt 2 der DSGVO.
In diesem Zusammenhang kann auch das Argument des Landesamtes, wonach einige Bestimmungen der DSGVO notwendigerweise eine strikte Unterscheidung zwischen Aufsichtsbehörde einerseits und „Verantwortlichem“ andererseits voraussetzten, keinen Erfolg haben. Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausführt, beziehen sich diese Bestimmungen ausschließlich auf den vom Unionsgesetzgeber ins Auge gefassten grundsätzlichen Fall, dass beide Rollen nicht miteinander verschmelzen. Sie schließen es jedoch nicht aus, dass eine Aufsichtsbehörde unter bestimmten Umständen gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Einstufung als „Verantwortlicher“ erfüllen kann…“







Kommentare von Rolf Albrecht