So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen einer Entscheidung in einer sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2026 (Az.: 18 W 839/26 Pre e). Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, hatte gegen die Darstellung des Hinweises einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung neben der DSGVO auch auf die Rechtsgrundlagen der §§ 1004, 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, Art. 2 II GG gestützt. Diese Anspruchsgrundlage sah das Gericht nicht als erfüllt an und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Eingriff in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 – VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, VersR 2022, 386 Rn. 15; vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, VersR 2020, 567).
ee) In die Abwägung einzustellen sind danach vorliegend das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie ihr durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht einerseits, die ihr Interesse an der Entfernung der ihre Rechte verletzenden Bewertungen schützen, ohne dass ein Hinweis auf die erfolgte Entfernung von Bewertungen dem Nutzer offenlegt, dass es solche Bewertungen und Beschwerden gegen diese gegeben hat, und auf der Seite der Antragsgegnerin die in Art. 5 Abs. 1 GG verankerte Meinungsäußerungsfreiheit sowie deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das deren Interesse schützt, den Nutzer transparent über ihren Umgang mit Beschwerden und das Zustandekommen von Durchschnittsbewertungen einschließlich etwaiger Möglichkeiten, die zu einer Verzerrung führen können, zu informieren. Im Ergebnis überwiegt hier aus den oben unter II. 2. a) cc) genannten Gründen das Interesse der Antragsgegnerin an der Veröffentlichung des neutral formulierten Hinweises das Interesse der nur in ihrer Sozialsphäre betroffenen Antragstellerin.
Ein Anspruch auf Entfernung und Unterlassung des Hinweises steht der Antragstellerin daher nicht zu…“







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