So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. August 2026 (Az.: 8 O 231/25) in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht sprach diesen Anspruch wegen des Kontrollverlustes über personenbezogene Daten zu und begründet unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen des Urteils:
„…Im Streitfall hält das Gericht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen einen Betrag in Höhe von 500,00 € für erforderlich, aber auch ausreichend.
Dabei fließt ein, dass einerseits eine Vielzahl von Datenübertragungen gegenständlich ist, weil die Klagepartei mehrere Webseiten unter Einbindung von Meta Business Tools besucht hat. Auch war zu sehen, dass die Klagepartei über den bloßen objektiven Kontrollverlust auch einen weiteren Schaden in Form der berechtigten Ängste über diesen Kontrollverlust erlitten hat. Andererseits war aber auch zu berücksichtigen, dass – anders als in den sogenannten Scrapingfällen – der objektive Kontrollverlust der Klagepartei über ihre Daten nicht dauerhaft auch für die Zukunft eingetreten ist, weil die Beklagtenpartei mit Urteilstenor Ziff. 2 zugleich zur vollständigen Löschung der betreffenden Daten verurteilt worden ist. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte erachtet das Gericht einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € als angemessen. Soweit die Klagepartei schließlich vorgebracht hat, es müsse auch der Gesichtspunkt der Prävention gegen künftige Verstöße sowie der Vergeltung zu berücksichtigen sein, handelt es sich hierbei um Umstände, welche im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht von Bedeutung sind, nachdem diese Regelung ausschließlich einer Ausgleichsfunktion verfolgt (EuGH, Urteil vom 11.04.2024 – C-741/22, NJW 2024, 1561 Rn. 59 f., 64 f.)…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde.
