So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 15. September 2026 (Az.:  9 U 76/25) in einem Rechtsstreit rund um den möglichen Abschluss und auch Widerrufs eines Kaufvertrages zu dem Kauf eines Pkw. Der Kläger hatte diesen Kaufvertrag abgeschlossen und dabei unter anderem auch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auf Basis der Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht. Zwar sieht das Gericht, dass ein Verstoß gegen § 312j III BGB vorliegt, da der Bestellbutton nicht gemäß dessen Vorgaben beschriftet gewesen ist. Allerdings reiche dies allein nicht aus, dass ein Kaufvertrag nicht wirksam geschlossen worden sei. Dazu das Gericht unter anderem in den Entscheidungsgründen:

„…Bei einer solchen Sachlage ist allerdings der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 4 BGB nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat nach eigener Würdigung der besonderen Fallumstände im hiesigen Einzelfall anschließt, nicht eröffnet (OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 5/25, juris Rn. 125 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25, juris Rn. 30 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 19.2.2026 – 26 U 17/25, juris Rn. 38 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 16. März 2026 – 26 U 98/25, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. März 2026 – 9 U 62/24, juris Rn. 40 ff.; OLG München, Beschluss vom 19.1.2026 – 13 U 2767/24 e, juris Rn. 46; OLG Hamm, Urteil vom 19.2.2026 – 34 U 6/25, juris Rn. 171 ff.; OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 – 9 U 402/24, juris Rn. 89).

aa) Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 – VIII ZR 123/21, juris Rn. 54; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 5/25, juris Rn. 131; OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 – 9 U 402/24, juris Rn. 91). Denselben Zweck verfolgte auch die Vorgängervorschrift § 312g Abs. 3 und 4 BGB aF (BT-Drucks. 17/7745 S. 6, 2. Absatz; OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 5/25, juris Rn. 131). Auch der europäische Gesetzgeber hat keine andere Intention mit der Regelung in Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie als der deutsche Gesetzgeber verfolgt. In Erwägungsgrund 39 zur Richtlinie heißt es, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein sollen, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art ist sicherzustellen, dass sie den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was eine unmissverständliche Formulierung – die Beschriftung der Schaltfläche wie in Art. 8 vorgesehen – sicherstellen soll (OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 5/25, juris Rn. 132; KG Berlin, Beschluss vom 19.2.2026 – 26 U 17/25, juris Rn. 44 ff.).

bb) Dieser Schutzzweck ist bei einem Bestellprozess wie dem vorliegenden nicht eröffnet (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 5/25, juris Rn. 125 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25, juris Rn. 130 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 19.2.2026 – 26 U 17/25, juris Rn. 38 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 16.3. 2026 – 26 U 98/25, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.3.2026 – 9 U 62/24, juris Rn. 40 ff.; OLG München, Beschluss vom 19.1.2026 – 13 U 2767/24 e, juris Rn. 46; OLG Hamm, Urteil vom 19.2.2026 – 34 U 6/25, juris Rn. 171 ff.; OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 – 9 U 402/24, juris Rn. 93). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Bestellprozess der Beklagten so ausgestaltet gewesen wäre, dass die Zahlungspflichtigkeit der KFZ-Bestellung verschleiert oder für den Kläger nicht erkennbar gewesen wäre. Im Gegenteil bestand für den Kläger angesichts der konkreten Ausgestaltung des Bestellprozesses kein Zweifel, dass es sich um den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrages gehandelt hat. Die Gesamtkosten waren vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt worden und beruhten auf der vom Kläger selbst vorgenommenen Konfiguration des Fahrzeuges nach seinen Wünschen. Überdies ist allgemein bekannt, dass ein eigens für einen Käufer konfiguriertes Neufahrzeug nicht kostenfrei erhältlich ist.

Selbst noch im Vorfeld zum hiesigen Rechtsstreit war der Kläger im Rahmen seines anwaltlich erklärten Widerrufsschreibens vom Zustandekommen eines (an sich zur Kaufpreiszahlung verpflichtenden) Kaufvertrags ausgegangen (Anlage K04 zur Klageschrift, Anlagenband, e-Akte LG). Dasselbe gilt für sein Vorbringen in der Berufungsbegründung (Bl. 36 ff. e-Akte OLG: „Zutreffend hat das Ausgangsgericht festgestellt, dass die Parteien über den Online-Shop der Beklagten … einen Kaufvertrag … geschlossen haben…“), in der er noch vom Zustandekommen eines Kaufvertrages ausgegangen war. Selbst im Schriftsatz vom 4.12.2025 hat der Kläger nicht dargelegt, dass er hinsichtlich des Inhalts des Bestellvorgangs im Unklaren gewesen, von der Beklagten (bewusst oder unbewusst) hinsichtlich der Zahlungspflicht irregeführt oder in eine bewusst angelegte „Falle“ getappt, überrumpelt oder getäuscht worden wäre. Anders als bei sog. Abofallen erwartet ein Verbraucher typischerweise nicht, ein hochpreisiges Elektrofahrzeug, dessen Kaufpreis sich in einem mittleren fünfstelligen Bereich bewegt, kostenlos übereignet zu bekommen (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 – 9 U 402/24, juris Rn. 95; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.2.2026 – 34 U 6/26, juris Rn. 173)

Dass der Kläger die weitere Abwicklung (Zahlung des Kaufpreises, Eingabe weiterer Daten in sein Kundenkonto der Beklagten, Zulassung des Fahrzeugs, Entgegennahme des Fahrzeugs, Nutzung des Fahrzeuges bis zum Schriftsatz vom 4.12.2025) nur deshalb auf sich genommen hätte, weil er sich hierzu verpflichtet gefühlt oder eine aggressive Art der Anspruchsdurchsetzung seitens der Beklagten gefürchtet hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere mit Blick auf das Stornorecht und das (jedenfalls zweiwöchige) Widerrufsrecht hätte der Kläger andere Reaktionsmöglichkeiten gehabt, um sich relativ einfach von dem Vertrag zu lösen, wenn er diesen nach nochmaligem Überlegen für nachteilig erachtet hätte.

Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihm ungewünschte Folge verursacht. Eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Gewollten und dem dann auch Geschehenen, wie sie Anlass der gesetzlichen Regelung gewesen ist, hat es vorliegend mithin nicht gegeben (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 135).

Aus der Entscheidung des BGH vom 9.10.2025 – I ZR 159/24 folgt nichts anderes. Der dort entschiedene Fall ist mit der hiesigen Konstellation angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Preisgestaltungen im Maklerrecht nicht vergleichbar (OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 138 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25, juris Rn. 130 ff.; OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 – 9 U 402/24, juris Rn. 97; OLG Hamm, Urteil vom 19.2.2026 – 34 U 6/25, juris Rn. 196). Anders als bei einem Maklervertrag besteht bei einem KFZ-Kaufvertrag aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers kein Zweifel daran, dass der Käufer selbst zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 – 9 U 402/24, juris Rn. 99)…“

Hinweis:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.