Du betrachtest gerade VGH Baden-Württemberg: Übernahme eines Schriftsatzes, der mit einer generativen KI erstellt wurde, ohne Prüfung des Inhaltes des KI-generierten Ergebnisses kann Verstoß gegen den Vertretungszwang sein
KI-generiertes Bild/Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

VGH Baden-Württemberg: Übernahme eines Schriftsatzes, der mit einer generativen KI erstellt wurde, ohne Prüfung des Inhaltes des KI-generierten Ergebnisses kann Verstoß gegen den Vertretungszwang sein

So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 27. August 2026 (Az.: 10 S 581/26). Das Gericht bestätigt dabei eine eigene vorherige Entscheidung und führt in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter anderem zu einem eingereichten Schriftsatz in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Senat hat gewisse Zweifel, ob der Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.2026 den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO gerecht wird und zu berücksichtigen ist. Denn dem äußeren Erscheinungsbild nach erweckt dieser den Eindruck, dass lediglich Antworten eines KI-Systems, eines „großen Sprachmodells“ (vgl. Schlutzky in Zöller, ZPO, Einsatz von KI im Zivilprozess Rn. 2), wiedergegeben sind, ohne dies kenntlich zu machen und ohne eigenständige Ausführungen zu tätigen. Der mit § 67 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angeordnete Vertretungszwang überantwortet jedoch dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Es genügt den Anforderungen des Vertretungszwangs daher nicht, wenn der Bevollmächtigte sich Ausführungen der Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er den Streitstoff selbst gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen hat (BVerwG, Beschluss vom 15.11.2019 – 5 B 19.19 – juris Rn. 6 m. w. N.; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 67 Rn. 20). Dies gilt erst recht für den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter – ohne dies kenntlich zu machen – einen fremden Text als eigenen Text ausgibt, ohne dass festzustellen ist, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 15.11.2019 – 5 B 19.19 – juris Rn. 6). Im Falle des Einsatzes eines großen Sprachmodells als KI-System zur Erstellung eines Schriftsatzes in einem Verfahren, für das § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vertretungszwang anordnet, bedeutet dies, dass die vertretungsberechtigte Person den generierten Text eigenständig zu prüfen hat und nicht unbesehen übernehmen darf, soll die vorgenommene Prozesshandlung wirksam sein. Dabei ist darauf abzustellen, ob quantitativ oder qualitativ wesentliche Teile des Schriftsatzes nicht von der vertretungsberechtigten Person verantwortet werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2026 – 12 S 470/26 – juris Rn. 2)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West