EuGH: Softwareschutz nach den §§ 69a ff. UrhG umfasst nicht Inhalt von variablen Daten, die von Software im Arbeitsspeicher abgelegt werden, sofern variable Daten nicht der Vervielfältigung oder Programmentstehung dienen (->Cheat-Software bei Spielen)
So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az.: C-159/23) zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH. Es führt dabei zur Auslegung der EU-Richtlinie, die Basis der deutschen Regelungen ist, unter anderem aus: „…Die grafische… EuGH: Softwareschutz nach den §§ 69a ff. UrhG umfasst nicht Inhalt von variablen Daten, die von Software im Arbeitsspeicher abgelegt werden, sofern variable Daten nicht der Vervielfältigung oder Programmentstehung dienen (->Cheat-Software bei Spielen)