OLG Stuttgart: Auch für im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossene Maklerverträge gilt – Button zur Abgabe der Willenserklärung muss bei B2C-Verträgen mit Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein
So erfordert es die gesetzliche Regelung des § 312j III 2 BGB. Geschieht dies nicht, so auch in dem durch…
