LArbG Berlin-Brandenburg: Das Begehren einer Auskunft und Kopie von gespeicherten personenbezogenen Daten kann auf Rechtsgrundlage des Art. 15 DSGVO selbst dann gestützt werden, wenn kein Zweck aus dem Datenschutzrecht verfolgt wird
Es liegt dann kein Rechtsmissbrauch vor und der Anspruch kann nicht auf Basis des Art. 12 V 2 DSGVO verneint…