BGH: Kosten für Abschlussschreiben nicht erstattungsfähig, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung bereits Entschluss zum Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren gefasst worden war
So das Gericht in dem Versäumnisurteil vom 23. März 2023 (Az.: I ZR 17/22) im Rahmen des Revisionsverfahrens rund um eine entsprechende Abmahnung. Dabei wurde unter anderem auch die Frage der Aktivlegitimation thematisiert sowie die Frage, ob die Kosten der Abmahnung in Form der entstandenen Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall gequotelt werden können, da 25 wortgleiche Abmahnungen zu verzeichnen waren. Hinsichtlich der ebenfalls als Anspruch geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für ein Abschlussschreiben nach vorheriger einstweiliger Verfügung, im Streitfall war dies die zu bewertende Situation, wurde aufgrund der Revision die Klage abgewiesen und zur Neuentscheidung an das Berufungsgericht verwiesen. Das Gericht führt dabei auch seine jüngst ergangene Rechtsprechung fort und führt in den…
LG Köln: Unzureichende Sicherung von Beweisen vor einer Abmahnung kann zur Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten im Urheberrecht führen
Und zwar dann, so auch in dem Fall, den das LG Köln durch Urteil vom 19. Mai 2023 (Az.: 14 O 401/21) entschieden hat. Dort konnte, so das Gericht auch ausführlich in den Entscheidungsgründen zur Abweisung der geltend gemachten Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Fotonutzung im Sozialen Netzwerk „Instagram“, nicht der ausrechende Beweis zur Rechtsverletzung geführt werden. Dies führt im Umkehrschluss auch dazu, dass der auf Basis des § 97a IV UrhG geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von entstandenen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Abmahnung, erstattet werden mussten. Das Gericht sah eine unberechtigte Abmahnung und daher den Anspruch als gegeben an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Der Kostenerstattungsanspruch…
OLG Düsseldorf: kein Unterlassungsanspruch aus Kennzeichenrecht und UWG für Verwendung des Zeichens „Ei Ei Ei“ für Eierlikörprodukte
So das Gericht in seinem Urteil vom 27. April 2023 (Az.: 20 U 41/22). Bezogen auf die Ansprüche, die aus der eingetragenen Marke „Ei Ei“ von dem anspruchsführenden Unternehmen geltend gemacht wurden, sieht das Gericht in den konkret angegriffenen Darstellungen eine rein beschreibende Verwendung im Rahmen der Werbung für das beworbene Produkt des Eierlikörs. Es führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Ein in diesem Zusammenhang zu berücksichtigender Umstand ist die Tatsache, dass der angegriffene Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ im Hinblick auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts – nämlich als Kernzutat von Eierlikör – glatt beschreibend ist. (1) Bei dem Gebrauch einer beschreibenden Angabe kann eine markenmäßige…