Zum Inhalt springen

OLG München: Nutzung eines Grimasse-Emojis in einer WhatsApp-Kommunikation ist keine ausreichende Willenserklärung, um eine Zustimmung zur Verzögerung einer Lieferung zu erklären

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 11. November 2024 (Az.: 19 U 200/24 e) in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche rund um einen ursprünglich rechtlich korrekt geschlossenen Liefervertrag zu einem hochwertigen PKW… OLG München: Nutzung eines Grimasse-Emojis in einer WhatsApp-Kommunikation ist keine ausreichende Willenserklärung, um eine Zustimmung zur Verzögerung einer Lieferung zu erklären

BGH: Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers

Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers – Auf den tatsächlichen Abruf der E-Mail und die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhaltes der E-Mail kommt es für einen wirksamen Zugang der E-Mail… BGH: Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn abrufbereit auf Mailserver des Empfängers

Cookie Consent mit Real Cookie Banner