AG Kassel: Kündigung per Whats-App-Nachricht erfüllt Schriftform nach § 127 BGB nicht
Kündigung per Whats-App-Nachricht erfüllt Schriftform nach § 127 BGB nicht – So in dem Fall der Kündigung einer Mitgliedschaft in einem Sportclub, über den das AG Kassel in seinem Urteil vom 15. März 2022 (Az.: 410 C 1583/22) entschieden hat. Streitig waren unter anderem auch Rückzahlungsansprüche von Mitgliedsbeiträgen und die Feststellung der Unwirksamkeit einer durch den Beklagten im Streitfall per Whats-App ausgesprochenen Kündigung. Diese war per Nachricht über den Messangerdienst ausgesprochen worden. Kündigung per Whats-App-Nachricht erfüllt Schriftform nach § 127 BGB nicht – Ansicht des Gerichts Das Gericht sieht hier zu Recht durch die Nachricht nicht die festgelegte Schriftform nach § 127 BGB als erfüllt an. Das Gericht führt unter…