So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss, mit dem ein schuldhafter Verstoß gegen eine gerichtliche Unterlassungspflicht festgestellt wurde. Der Unterlassungsschuldner hatte gegen die Unterlassungspflicht auch deswegen verstoßen, weil er nicht ausreichend belegen konnte, auf den Anbieter der Bewertungsmöglichkeit eingewirkt zu haben. Zudem umfasst das Unterlassungsgebot auch die Entfernung bereits bestehender Bewertungen im Wege der Beseitigungspflicht. Das Gericht führt in den Gründen der Entscheidung unter anderem aus:
„…Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner nicht nur durch ein Untätigbleiben- im Sinne eines bloßen Nichtstuns – einen bestimmten Geschehensablauf nicht weiter zu beeinflussen. Vielmehr kann der Schuldner auch zu einem aktiven Tun verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des “Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017, Az.: I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 18 – Produkte zur Wundversorgung). Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2016, Az.: I ZB 118/15, NJW-RR 2017, 382 Rn. 12 – Dügida; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014, Az.: VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11-17 – Ex-RAF-Terroristin) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher, erforderlicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017, Az.: I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 17, 19 – Produkte zur Wundversorgung). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 29. September 2016, Az.: I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 24 – Rückruf von RESCUE-Produkten). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2016, Az.: I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 25 – Rückruf von RESCUE-Produkten). Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, Az.: I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 11 – “Wirbel um Bauschutt“). Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, Az.: I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 11 – „Wirbel um Bauschutt“). Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, Az.: I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 11 – “Wirbel um Bauschutt“).
bb. Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Schuldnerin gehalten war, die unter ihrem Profil auf der Plattform „A.“ eingestellten Fake-Bewertungen zu löschen bzw. auf Dritte – hier: den Plattformbetreiber – einzuwirken, um eine Löschung zu erreichen. Dies war offensichtlich nicht geschehen, denn die Schuldnerin trägt nichts dazu vor, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um dem Unterlassungsgebot Folge zu leisten…“