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OLG Nürnberg: Beklagter trägt in UWG-Sache die Beweislast für die nicht erfolgte außergerichtliche Abmahnung auch bei E-Mail-Versand, um im Falle des sofortigen Anerkenntnisses keine Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen

Es ist mehr als ein pauschales Bestreiten erforderlich, sofern der Abmahner die Absendung der Abmahnung aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dargelegt und bewiesen hatte. Nur dann findet § 93 ZPO Anwendung. So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 30. April 2025 (Az.: 3 W 712/25 UWG) in einem sofortigen Beschwerdeverfahren, in dem sich der Beklagte gegen, die ihm auferlegte, Kostentragung der Kosten eines Gerichtsverfahrens wehrte. Er hatte ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben, konnte aber nicht den Beweis erbringen, dass im Streitfall per E-Mail ausgesprochene Abmahnung nicht zugegangen war. Das Gericht führt in den Gründen der Entscheidung unter anderem aus:

„…Da die Belastung der klagenden Partei mit den Kosten des Rechtsstreits im Falle des sofortigen Anerkenntnisses eine Ausnahme von der Regel darstellt, dass grundsätzlich derjenige die Kosten zu tragen hat, der in dem Rechtsstreit unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO), trifft die beklagte Partei, die sich auf § 93 ZPO beruft, nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Forderung sofort anerkannt hat, das heißt vor ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme nicht abgemahnt wurde. Da es sich bei der nicht erfolgten Abmahnung aus der Sicht des Beklagten um eine negative Tatsache handelt, kann er sich im Prozess zunächst allerdings auf die bloße Behauptung beschränken, eine Abmahnung nicht erhalten zu haben. Der danach dem Kläger obliegenden Darlegungslast, er habe den Beklagten abgemahnt, genügt dieser – nach dem auch im Prozessrecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – jedoch ebenfalls bereits dann, wenn er dem einfachen Bestreiten des Beklagten mit einem qualifizierten Vortrag über die Absendung der Abmahnung entgegentritt. Stellt der Beklagte in einem solchen Fall gleichwohl den Zugang der Abmahnung in Abrede, ist es an ihm dies im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Damit wird dem Beklagten keine unzumutbare Belastung aufgebürdet. Er hat die Möglichkeit, die Tatsache, aus der sich ergibt, dass er keinen Anlass zur Klage gegeben hat – etwa den Umstand, dass ihm kein Abmahnschreiben des Klägers zugegangen ist – durch Benennung von Zeugen unter Beweis zu stellen.

2. Im vorliegenden Fall ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat das Absenden sowie die Übertragung der E-Mail an die Mailadresse des Beklagten hinreichend dargelegt, indem er dem Erstgericht sowohl die entsprechende E-Mail als auch einen entsprechenden Logbuchauszug, welcher die Übertragung der E-Mail an die Mailadresse des Beklagten darlegt, vorgelegt hat.

Damit obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für den Nichterhalt der Mail. Um dieser zu genügen, ist nicht ausreichend, dass er bestreitet, dass die Mail versandt wurde, (pauschale) Zweifel an der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Logfile erhebt oder verschiedene (abstrakte) Möglichkeiten in den Raum stellt, warum die E-Mail das Postfach des Beklagten trotz Serverlogin nicht erreicht haben könnte. Der Beklagte bleibt damit beweisfällig…“

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