So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10.Juli 2025 (Az.: 16 U 83/24). In dem Gerichtsverfahren wurden durch den Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejahte den Anspruch und sprach dem Kläger einen Betrag von 200 EUR zu. Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Der dem Kläger für den reinen Kontrollverlust zuzusprechende Betrag von 100 € ist um einen Betrag von weiteren 100 € für die besonderen Sorgen zu erhöhen, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Kontrollverlust empfindet.
Mit dem Kontrollverlust verbundene negative Gefühle wie Ängste und Befürchtungen sowie in der Auseinandersetzung mit dem Scraping-Vorfall und dem Schutz vor künftigem Datenmissbrauch aufgewandte Zeit und Mühe stellen Umstände dar, die einen bereits mit dem reinen Kontrollverlust eingetretenen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO vertiefen oder vergrößern können (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, juris, Rn. 31, 35 und 45). Das gilt jedenfalls dann, wenn sie über die mit dem eingetretenen Kontrollverlust für jedermann unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten hinausgehen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, juris, Rn. 101). Auch eine etwaige psychische Belastung durch Spam-Anrufe und Spam-SMS, die auf den Kontrollverlust zurückzuführen sind, kann den immateriellen Schaden vergrößern.
Nach informatorischer Anhörung des im Polizeidienst tätigen Klägers ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Kläger wegen des Kontrollverlusts über seine Daten, konkret des Verlusts der Kontrolle über seine E-Mail-Adresse, Sorgen darüber macht, welche beruflichen Weiterungen sich daraus für ihn noch ergeben könnten. Dabei handelt es sich – auch wenn diese Besorgnis aus Sicht des Senats wenig begründet erscheint – immer noch um eine der Zurechnung unterliegende seelische Reaktion. Die Zurechnung von Schäden scheitert grundsätzlich nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, juris, Rn. 17). Dass eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist, gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen Labilität des Betroffenen erwachsen (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, juris, Rn. 18). Einen nicht mehr zuzurechnenden Extremfall, in dem die psychische Reaktion in keinerlei verständlichem Verhältnis zu dem schädigenden Ereignis mehr steht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, juris, Rn. 21), vermag der Senat hier nicht zu sehen.
Die betreffende seelische Reaktion des Klägers rechtfertigt unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles eine Erhöhung des Schadensersatzbetrags um 100 €. Eine weitere Erhöhung des Schadensersatzbetrags aufgrund weiterer Folgen des Datenschutzverstoßes scheidet hingegen aus.
Das Landgericht hat keine weiteren nachteiligen Folgen des Datenschutzverstoßes festgestellt. Zwar lässt sich dem landgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, von welchem Beweismaßstab das Landgericht ausgegangen ist. Steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest, reicht für die richterliche Entscheidung über die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteil vom 11. März 2022 – V ZR 35/21, juris, Rn. 30). So verhält es sich hier, weil der Senat – abweichend von dem Landgericht – schon den reinen Kontrollverlust als den haftungsbegründenden Schaden ansieht. Doch auch unter Anlegung des abgesenkten Beweismaßstabs des § 287 ZPO kann der Senat – mit Ausnahme der von ihm anerkannten seelischen Beeinträchtigung des Klägers – im Rahmen einer eigenen Würdigung auch der Bekundungen des von ihm informatorische angehörten Klägers keine Beeinträchtigung des Klägers durch den Kontrollverlust feststellen, die über die Unannehmlichkeiten hinausgeht, die jedermann durch einen solchen Kontrollverlust erleidet. Zwar hat der Kläger eine erhebliche Belästigung durch Spam-Mails bekundet. Angesichts der denkbar vielfältigen Ursachen für Spam-Mails kann sich der Senat aber keine Überzeugung davon bilden, dass die vom Kläger beschriebene Spam-Belastung gerade auf den Datenschutzverstoß der Beklagten zurückzuführen ist. Aus eigener Erfahrung ist dem Senat bekannt, dass es zu Spam-Mails auch kommen kann, wenn der Musikstreamingdienst von A. nicht genutzt wird. Soweit der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, auch Spam-Mails mit Namensanrede zu erhalten, gibt auch dies dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Da sich eine Ursächlichkeit des Datenschutzvorfalls nicht feststellen lässt, kann auch dahinstehen, ob schon der Erhalt von Spam-Mails ohne weitere Folgen einen immateriellen Schaden darstellen oder diesen vertiefen kann…“