So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11.Juni 2025 (Az.: 4 U 151/23). Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Für den aufgrund des streitgegenständlichen Scraping-Vorfalls von der Klagepartei erlittenen Kontrollverlust über ihre Mobilfunknummer hält der Senat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 € für angemessen.
Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keine Bestimmung über die Bemessung des aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes. Insbesondere können aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Vorschriften nicht die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien herangezogen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach den innerstaatlichen Vorschriften und somit vorliegend nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 93, 95).
In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie in Erwägungsgrund 146 S. 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen. Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen und ob er vorsätzlich gehandelt hat (EuGH, NJW 2024, 1561; BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 96).
Der Senat berücksichtigt bei Ausübung seines ihm im Rahmen von § 287 ZPO zustehenden Schätzungsermessens zunächst, dass die vom Datenschutzverstoß der Beklagten betroffenen personenbezogenen Daten der Klagepartei nicht besonders sensibel – wie beispielsweise die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten – sind, sondern vielmehr im Rahmen des täglichen (Geschäfts-) Lebens üblicherweise einer Vielzahl von Personen mitgeteilt werden. Die Mobilfunknummer bezweckt typischerweise die Kontaktaufnahme mit anderen Menschen und wird gerade zu diesem Zweck verwendet. Auf der anderen Seite ist in den Blick zu nehmen, dass Name und Mobilfunknummer der Klagepartei infolge des Scrapingvorfalls einem unbegrenzten Empfängerkreis für einen nicht unerheblichen Zeitraum zugänglich gemacht wurden und dass es nicht möglich sein wird, den entsprechenden Datensatz der Klagepartei wieder dauerhaft und vollständig aus dem Internet zu entfernen. Insofern wird als effektiver Ausgleich für den von der Klagepartei erlittenen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlustes und den damit für sie – wie für jedermann – unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten ein Betrag in Höhe von 100,00 € für angemessen erachtet, um den Schaden vollständig und wirksam auszugleichen…“