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LG Köln: Werbung einer Fluggesellschaft mit Angaben zur Klimaneutralität irreführend, sofern Kunden durch Zusatzleistungen im Buchungsvorgang Angebote für Klimaschutzprojekte auswählen können

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 21. März 2025 (Az.: 84 O 29/24) in einem Rechtsstreit eines Verbraucherverbandes mit einer Fluggesellschaft. Diese hatte unter anderem mit der Angabe „CO2-Emissionen ausgleichen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten“ geworben und dabei folgende Erläuterung verwendet:

„Alle Projekte sorgen dafür, dass langfristig entweder CO2-Emissionen eingespart oder aus der Atmosphäre gebunden werden.“

Das Gericht sah hier eine Irreführung nach § 5 UWG und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Kammer ist der Auffassung, dass in Bezug auf die unter Ziffer 1.a) beanstandete Werbung jedenfalls eine Irreführung nach § 5 Abs.1 UWG vorliegt:

Die hier beanstandete Bewerbung enthält Angaben, die über die in § 5 Abs. 2 UWG genannten Umstände, darunter die wesentlichen Eigenschaften von Dienstleistungen, wie Herstellung oder Vorteile dieser Leistungen, täuschen. Angaben über positive Umwelteigenschaften sind Angaben über Vorteile der Dienstleistung (BGH GRUR 2024, 1123 Rdnr. 15 – klimaneutral). „CO2 –Neutralität“ als Versprechen wird in der heutigen Zeit unzweifelhaft als konkreter Vorteil einer Dienstleistung wahrgenommen. Die Beklagte kleidet ihr hier getätigtes Versprechen mehrfach in die Formulierung „Flug ausgleichen“, „nachhaltiger Fliegen“ ein. Der angemessen gut unterrichtete und angemessen aufmerksame sowie kritische Durchschnittsverbraucher kann dies nur im Sinne eines Versprechens einer Kompensation, die zur Neutralität führt, verstehen. Auch wenn die Beklagte nicht das Wort „neutral“ und „nachhaltiger“ statt „nachhaltig“ verwendet, suggeriert sie insbesondere durch die Formulierungen „CO2-Emissionen ausgleichen“ sowie „CO2-Kompensation“ und den dazugehörigen Erläuterungen, dass der Verbraucher seine Emissionen ausgleichen werde.

Nach Auffassung der Kammer wird der Verbraucher sodann im Unklaren darüber gelassen, wie diese Kompensation in welchem Umfang bezogen auf seinen konkret gebuchten oder zu buchenden Flug vorgenommen werden soll. Unklarheit besteht ebenso über die Bemessung der CO2-Emissionen der Flugbuchung sowie deren Anteil an der Klimaschädlichkeit. Dadurch wird nach Auffassung der Kammer dem Verbraucher suggeriert, er könne mit seiner Geldzahlung seinen Flug im Wesentlichen „klimaneutral“ gestalten, was unstreitig nicht stimmt. Letztlich ist die hier beanstandete Werbung aus der Anlage K2 bereits deshalb irreführend, weil sich die Beklagte dort noch mit einem Klimaschutzprojekt in H. schmückt, das sie unstreitig seit Ende Dezember 0000 nicht mehr unterstützt…“

Hinweis des Autors:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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