So das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2025 (Az.: 33 O 14937/23) in einem Rechtsstreit der Paulaner Brauerei Gruppe, die den Markenschutz der Farbmarke innehaben und diese au dem Produkt „Paulaner Spezi“ verwenden gegen die Karlsberg Brauerei GmbH, die auf dem Etikett des Produktes „Karlsberg Brauerlimo“ eine ähnliche Gestaltung verwendet hatten. Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch und begründete dies unter anderem wie folgt:
„…Die beanstandete farbliche Gestaltung, sowohl in Dosen- als auch in Flaschenform (vgl. Anlage B 7), wird vom Verkehr aufgrund der besonderen, ins Auge springenden farblichen Gestaltung jedenfalls auch als Herkunftshinweis aufgefasst.
Die beiden angegriffenen Ausführungsformen folgen dabei demselben Muster. Beide Handelsverpackungen sind flächig mit einer farbenfrohen farblichen Gestaltung mit horizontal ungerade verlaufenden Farbverläufen gekennzeichnet, die aufgrund ihrer eingesetzten Großflächigkeit und der farblichen Dominanz dem. Betrachter ins Auge springen und die Verpackungseinheiten jeweils mit dominieren. Die weiter auf dem Etikett bzw. der Dose angebrachten Zeichnungen und Schriftzüge drängen angesichts ihrer weißen Farbgebung und der eher zurückhaltenden Verwendung die farbliche Gestaltung nicht in den Hintergrund.
Dabei sind die Verbraucher bei Limonaden und Cola-Misch-Getränken nach allgemeiner Lebenserfahrung auch daran gewöhnt, dass bildliche Gestaltungselemente einschließlich geometrischer Formen und Farben auf Flaschen und Dosen nicht willkürlich und beliebig variieren, sondern bewusst zur Unterscheidung von Limonaden anderer Hersteller eingesetzt werden. So zeigen etwa die beidseits vorgelegten Produktbeispiele (vgl. etwa „R. B.“, Seite 4 der Replik, Bl. 71 d.A., „C.-C.“, Seite 6 der Triplik, Bl. 11 d.A., „C.“, „M.“, „A.-B.“ usw. in Anlage B 3), dass die farbliche, von Hersteller zu Hersteller deutlich abweichende, farbliche Gestaltung der einzelnen Produkte weit verbreitet ist und dementsprechend auch eine Kennzeichnungsgewohnheit festzustellen ist, dass Hersteller von Limonaden auch Farben in einer bestimmten Form einsetzen, um ihre Waren zu identifizieren…
Danach besteht zwischen den in den Zeichenvergleich einzustellenden Bildzeichen durchschnittliche Zeichenähnlichkeit. Die Farbmarke der Klägerin besteht aus den insoweit im Einzelnen bestimmten Farbtönen in der als Wellenform bezeichneten grafischen Anordnung.
Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als dass die sich gegenüberstehenden Farben durchaus wahrnehmbare voneinander unterscheiden. Während der Farbverlauf gelborange-rot in beiden Gestaltungen hochgradig ähnlich ist, weichen die beiden Farbtöne PANTONE 269C und Magenta bei der angegriffenen Gestaltung ab. Insbesondere der Farbton Magenta findet in der Aufmachung der Beklagten keine Entsprechung. Diese beiden Farben werden in der angegriffenen Ausführung durch einen helleren und einen dunkleren Blauton ersetzt, wobei der blaue mittige „Streifen“ durch die mittig angebrachten und überdeckenden weiteren Zeichen nur eingeschränkt einsehbar sind. Im farblichen Gesamteindruck können diese Unterschiede jedoch nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich herausführen. Denn zum einen verbleibt es im Gesamteindruck bei dem farblichen Ablauf, welcher durch die Abfolge von helleren zu dunkleren Farben geprägt ist. Hinzu kommt, dass die Farben Magenta und Violett als Nuancen zwischen den Farben Rot und Blau einzuordnen sind. Insoweit besteht eine hohe Ähnlichkeit in diesen Farbtönen und der Farbenabfolgen in den kollidierenden Zeichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Erfahrung das Erinnerungsvermögen der angesprochenen Verbraucher nur verhältnismäßig wenige Farben und Farbtöne umfasst, so dass geringe Unterschiede nicht wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2005, 427 – Lila-Schokolade). Gerade bei einer Farbkombination wie der streitgegenständlichen analysiert das angesprochene Publikum nicht einzelne Farben, sondern nimmt die farbliche Gestaltung in ihrer Gesamtheit und ihrem Gesamteindruck, also als Abfolge mehrerer bunter Farben mit einem bestimmten Farbverlauf wahr. Angesichts der allenfalls mittleren Aufmerksamkeit, die der angesprochene Verkehr den sich gegenüberstehenden Zeichen entgegenbringt, und der undeutlichen Erinnerung, aufgrund derer der Verkehr seine Auffassung gewinnt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rdnr. 264 m.w.N.), fallen die übereinstimmenden Merkmale beider Zeichen daher stärker ins Gewicht als die Unterschiede und führen auch nicht aus der gegebenen mindestens durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit heraus.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass in der angegriffenen Ausführungsform noch der obere Streifen in beiger Farbe zu berücksichtigen sei, kann auch dieser Umstand nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich herausführen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Verkehr die verletzenden Produkte nicht ausschließlich von vorne einsieht, sondern diese ihm im Verkaufsregel auch von der Seite angeboten werden können, nimmt er den gedeckten beigefarbenen Farbton kaum wahr, weil dieser im Kontrast zu den weiteren knalligen Farben kaum wahrnehmbar bleibt. Vielmehr wird der Verkehr dazu neigen, diesen Farbton nicht als Bestandteil des eigentlichen Zeichens, sondern lediglich als Untermalung des Hintergrunds zu sehen. Jedenfalls dominieren die hier ähnlichen, bunten Farben…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt worden ist.