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OLG Köln: Werbung mit der Angabe „offizieller Onlinekurs“ ist irreführende Alleinstellungswerbung, da Eindruck entsteht, dass es auch durch zuständige Behörde nicht-genehmigte Onlinekurse zum Erwerb von Angelscheinen gebe

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2024 (Az.: 6 U 59/24) in einem Rechtsstreit zwischen einem Angelverein und einem Betreiber einer Angelschule. Dieser hatte unter anderem im Rahmen einer Werbung in bezahlten Internetsuchmaschinenwerbeanzeigen mit der Angabe „offizieller Onlinekurs“ geworben. Darin sah das Gericht eine Irreführung nach § 5 UWG und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Werbung mit „Offizieller Onlinekurs“ erweckt den Eindruck, es gebe auch inoffizielle Onlinekurse, und der beworbene Kurs nehme insoweit eine hervorgehobene Stellung ein. Dass mit der Selbstverständlichkeit eines zulässigen Angebots geworben wird, erwartet der angesprochene Verkehr nicht. Der Eindruck einer Sonderstellung wird in dem bei der Auslegung der Werbung und der Ermittlung des Verkehrsverständnisses zu berücksichtigenden Gesamtkontext noch weiter bestätigt und verstärkt, wenn die Beklagte auf der Landingpage ausführt „Mit dem offiziellen Onlinekurs + Praxistag vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg und B. sicher durch die Fischerprüfung“. Die Formulierung „dem Offiziellen Onlinekurs“ suggeriert sogar eine Alleinstellung der Beklagten gegenüber allen anderen, nicht offiziellen, d.h. nicht von einer Behörde genehmigten Kursangeboten.

Tatsächlich hat die Beklagte keine Sonderstellung bei der Durchführung von Onlinekursen inne, so dass die angegriffene Werbung irreführend ist – auch wenn es im Zeitpunkt der Klageerhebung nur einen Onlinekurs gegeben hat, den der Beklagten. Die Beklagte hätte insoweit vielleicht mit einem entsprechenden Alleinstellungsmerkmal (einziger per Internet / Online angebotener Kurs unter den sonst nur in Präsenz angebotenen Kursen) werben dürfen, nicht aber mit dem Gesichtspunkt, eine – und sogar die einzige – offizielle (online)Veranstaltung zu sein.

Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Onlinekurs mehr habe anbieten dürfen, da ausweislich des als Anlage B1 vorgelegten Bescheides die Erlaubnis bis zum 31.12.2022 befristet und daher im Januar 2023 nicht mehr wirksam gewesen sei. Der Einwand ist berechtigt. Einen nachfolgenden Bescheid hat die Beklagte nicht vorgelegt. Sie trägt lediglich vor, dass die Anerkennung ihres Kurses vom zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.12.2022 bis zum 31.12.2025 verlängert worden sei. Vor dem Hintergrund der in der Urkunde ausgewiesenen Befristung und der Tatsache, dass eine Tätigkeit der Beklagten im Bereich der Vorbereitungslehrgänze zur Fischerprüfung nur aufgrund einer behördlichen Erlaubnis überhaupt zulässig ist, wäre es Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass sie über eine entsprechende (aktuelle) Erlaubnis verfügt, zumal der als Anlage B1 vorgelegte Bescheid unvollständig und teilweise geschwärzt ist…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben worden ist.

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