So das Gericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 2024 (Az.: 4 O 180/24). Im konkreten Fall konnte aber kein Schadensersatz zugesprochen werden, da der Kläger einen Anspruch nicht darlegen konnte. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Selbst wenn es Verstöße der Beklagten gegen die Vorgaben der DSGVO im Zuge der Datenverarbeitung der Beklagten geben würde (was das Landgericht dahingestellt bleiben lässt), fehlt es jedenfalls an einem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Schaden.
Zwar muss ein Schaden nicht „erheblich“ sein, um den Anforderungen der Norm zu genügen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, Rn. 43 ff., NJW 2023, 1930, 1933). Für einen Schaden im Sinne der Norm genügt aber eben nicht schon allein ein Verstoß gegen die Vorgaben und die implizit damit immer verbundenen abstrakten Risiken für den Datenschutz der davon betroffenen Personen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, Rn. 33 ff., NJW 2023, 1930, 1932).
Ein Schaden ist damit nicht allein schon das Risiko eines Schadens und auch nicht die Sorge, es könne irgendwann einmal zu einem Schaden kommen.
Hier hält das Landgericht schon nicht für plausibel dargelegt, worin hier eine ernstliche Beeinträchtigung bestehen soll.
Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Inhalte denn eine Auskunft der Beklagten an die S. Holding AG über den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ernsthafte Sorgen des Klägers ausgelöst haben soll, welche der Zuordnung als ernsthafter Schaden zugänglich sein soll. Gerade bei „Allerweltsdaten“ wie darüber, dass ein Mobiltelefonvertrag existiert, liegt derart fern, dass aus der Übermittlung von Vertragsdaten kurz nach Vertragsschluss eine auch nur ernstliche Sorge entstanden ist. Vor diesem Hintergrund trägt bereits der Tatsachenvortrag des Klägers nicht die Annahme eines Schadens.
Unabhängig dagegen spricht als Indiz auch deutlich dagegen, dass der Kläger ernstliche Sorgen über eine ihn beeinträchtigende Datenweitergabe der Beklagten hat, dass er sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten weiterführt…“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung eingelegt wurde. Die Entscheidung erging noch vor der Entscheidung des BGH vom 18. November 2024 (Az.: VI ZR 10/24).