So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az.: 5 U 83/23) in einem Rechtsstreit um die Verwendung der aus Agentenkinofilmen bekannten Bezeichnung „Moneypenny“ durch das beklagte Unternehmen, dass unter dieser Bezeichnung Sekretariatsdienstleistungen bewarb. Kläger war der Inhaber der Rechte an den Agentenkinofilmen.
Das Gericht sieht für die auch auf Basis des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemachten Ansprüche keine rechtliche Basis, da es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis fehle. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Soweit die Klägerin geltend macht, sie könnte auch Lizenzen für Sekretariatsdienstleistungen unter „Moneypenny“ erteilen, sei hieran jedoch gehindert, wenn sich die Beklagten die Bezeichnung „Moneypenny“ einfach so nähmen und für eigene Zwecke verwendeten, so ergibt sich auch hieraus für den Streitfall kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Ein nur potentielles Wettbewerbsverhältnis genügt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2023, 1116 Rn. 29 – Aminosäurekapseln; BGH GRUR 2020, 303 Rn. 42 – Pflichten des Batterieherstellers) für die Annahme der Mitbewerbereigenschaft des betroffenen Unternehmers nicht (mehr). Jedenfalls muss die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen, die bloß abstrakte Möglichkeit eines entsprechenden Marktzutritts reicht keinesfalls aus (vgl. Wille in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 4 Rn. 17). Die Vorbereitung des Marktzutritts muss so weit fortgeschritten sein, dass die bevorstehende Aufnahme der Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmers auf dem Markt bereits konkret in Erscheinung tritt und deshalb bereits wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen berührt sein können (Wille in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 4 Rn. 17).
Derartiges lässt sich im Streitfall jedoch im Hinblick auf ein „Lizenzgeschäft“ der Klägerin oder der Zedentin im maßgeblichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht feststellen. Der klägerische Vortrag beschränkt sich auf die abstrakte Möglichkeit der Lizenzvergabe, was unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügend ist.
(a) Zwar kann die Vergabe von Lizenzen ein Wettbewerbsverhältnis begründen.
So besteht auch zwischen dem Inhaber eines Schutzrechts oder einer ausschließenden Lizenz an einem Schutzrecht, der die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesen Rechten erfassten Produkts lizenziert und dem Anbieter gleichartiger Produkte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und kann sein Wettbewerbsverhalten diesen im Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg des Lizenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 33 – nickelfrei). Es bedarf jedoch einer geschäftlichen Aktivität, eine Marke oder ein Schutzrecht selbst zum Handelsobjekt etwa durch Lizenzvergabe zu machen (vgl. BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 29 – nickelfrei; BGH GRUR 1995, 697, 699 – Funny Paper). Derartiges kann dann eine Stellung als Mitbewerber zudem nur in diesem (beschränkten) geschäftlichen Bereich begründen (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 29 – nickelfrei; BGH GRUR 1995, 697, 699 – Funny Paper). Nicht ausreichend ist es, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 32 – nickelfrei).
Es lässt sich im Streitfall aber nicht feststellen, dass die Klägerin – im hier relevanten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – ein ihr zustehendes Schutzrecht zum Handelsobjekt durch Lizenzvergabe gemacht hätte, erst recht nicht im hier betroffenen geschäftlichen Bereich der Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen, was erforderlich wäre. Das Landgericht hat eine Lizenzierungstätigkeit der Klägerin oder eine solche der Zedentin betreffend „Moneypenny“-Zeichen in Deutschland nicht feststellen können, woran der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, zeigt die Berufung nicht auf…“
Hinweis des Autors:
Das Gericht hat die Revision zugelassen im Hinblick auf mögliche Ansprüche aus einem Werktitel, die ebenfalls in dem Verfahren geltend gemacht worden waren.