Zum Inhalt springen

OLG Frankfurt a.M.: 200 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 9.Mai 2025 (Az.: 6 U 53/24) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche aus dem Scraping von personenbezogenen Daten. Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200 EUR als gegeben an. Dabei führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Senat hält als notwendigen Ausgleich für den eingetretenen Kontrollverlust als solchen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 100 Euro für angemessen (siehe auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 100, der keine Bedenken gegen eine Entschädigung in dieser Größenordnung hat). Die vom Scraping betroffenen personenbezogenen Daten der Klagepartei gehören nicht zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 42, 99). Zwar waren bzw. sind die kombinierten Daten der Klagpartei einschließlich ihrer Telefonnummer einem unbegrenzten Empfängerkreis über einen längeren Zeitraum im Internet zugänglich gewesen. Allerdings hätte die Klagepartei die Kontrolle über ihre Daten mit verhältnismäßig geringem Aufwand wiedererlangen können, indem sie ihre Rufnummer wechselt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 99). Es ist nicht ersichtlich, dass Dritte allein mit ihrem Benutzernamen und ihren weiteren, im Leak-Datensatz enthaltenen Daten, ohne ihre Mobilfunknummer Missbrauch betreiben könnten.

Davon ausgehend rechtfertigt insbesondere die vom Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) angenommene begründete Befürchtung der Klagepartei, ihre im Darknet und etwaigen weiteren „dunklen Kanälen“ veröffentlichen Daten könnten missbräuchlich verwendet werden, die Annahme eines (geschätzten) Gesamtschadens von 200 Euro. Dabei ist bereits mitberücksichtigt, dass die Klagepartei mit der Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten jedenfalls gewissen (lästigen) Zusatzaufwand gehabt hat, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solcher Zeitaufwand für sich betrachtet einen Anspruch auf immateriellen Schaden begründen kann.

Ein höherer Schadensersatz kommt vorliegend nicht in Betracht. Die auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld soll den konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleichen. Sie hat keine Abschreckungs- oder Straffunktion (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 96 mwN). Daher dürfen etwa die Schwere des Verstoßes des Verantwortlichen gegen die Datenschutzgrundverordnung und der Umstand, dass dieser gegebenenfalls mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH; GRUR 2024, 1910 Rn. 96 mwN). Für einen höher zu bewertenden immateriellen Schaden besteht im Streitfall keine Grundlage. Zwar darf die Entschädigung nicht hinter dem vollständigen Ausgleich des Schadens zurückbleiben, sie darf aber auch nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausginge. Ist der Schaden – wie hier – gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 97 mwN)…“

Hinweis des Autors:

Weitere Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten liegen vor vom 2.Mai 2025 (Az.: 6 U 11/24) sowie ebenfalls vom 2.Mai 2025 (Az.: 6 U 6/24). Zudem eine weitere Entscheidung vom  2.Mai 2025 (Az.: 6 U 190/23) sowie vom gleichen Tage zum Az.: 6 U 14/24.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner