So das Gericht in seinem Urteil vom 11. September 2025 (Az.: I ZR 14/23), nach dem der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen und dessen Entscheidung entsprechende rechtliche Vorgaben aufgestellt hatte. In dem Rechtsstreit war eine entsprechende Angabe auf der Startseite eines Onlineshops rechtlich im Wege eines Unterlassungsanspruchs als irreführend angegriffen worden. Das Gericht sah nunmehr in der konkreten Gestaltung zwar keine Irreführung nach § 5 UWG, aber eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a, 5b IV UWG i.V.m. § 6 DDG als möglich und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Gericht führt grundlegen zu der Vorgängervorschrift des § 6 TMG unter anderem in der Begründung seiner Entscheidung aus:
„..Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt in Betracht, dass die Bewerbung einer Zahlungsmodalität „Bequemer Kauf auf Rechnung“ dem nach Maßgabe des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG auszulegenden Begriff des Angebots zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG unterfällt. Dies wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union ist Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG dahin auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 46] – Bonprix). Der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub stellt einen – wenn auch geringfügigen – geldwerten Vorteil dar, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft. Aus Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG lässt sich für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der den Tatbestand des Angebots zur Verkaufsförderung im Sinne dieser Bestimmung erfüllen könnte, keine De-minimis-Regel ableiten. Der Käufer braucht im Fall der Aufhebung des Vertrags, insbesondere infolge der Ausübung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts, keine Rückerstattung des Preises zu verlangen. Der Gerichtshof hat unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch den Senat weiter ausgeführt, dass solche für den Käufer vorteilhaften Umstände geeignet erscheinen, ihm einen Anreiz zu geben, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung ab der Bestellung erwartet (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 43 bis 45] – Bonprix). Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass diese Auslegung des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG voll und ganz mit den in den Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU vorgesehenen Informationsanforderungen über Zahlungsbedingungen vereinbar ist (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 37 bis 41] – Bonprix)…“