In seinem Beschluss vom 28. August 2025 (Az.: VI ZR 258/24) stellt der BGH dem EuGH unter anderem folgende Vorlagefrage:
„Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein immaterieller Schaden auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person einen Verstoß des Verantwortlichen gegen die Datenschutz-Grundverordnung bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, den Verstoß dokumentieren und gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen zu können?“
In dem Rechtsstreit ist eine Rückforderung einer Zahlung wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes wegen der Nutzung von Google-Fonts auf einer Website streitig. Es wurde wegen der Verwendung ohne Einwilligung nach Art. 6 DSGVO eine Forderung geltend gemacht und durch den Kläger beglichen. Der Rechtsverstoß war durch den Beklagten mittels Webcrawler ermittelt worden. Zu der vorgenannten Vorlagefrage führt das Gericht zur Begründung in dem Beschluss unter anderem aus:
„…Auf der anderen Seite könnte der Annahme einer entsprechenden Befürchtung entgegenstehen, dass es der Beklagte zu 1 gezielt auf die Übermittlung der Daten angelegt hat. Ob die vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehenen Umstände, nämlich die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 die Übermittlung seiner IP-Adresse an Google USA – in einer Vielzahl von Fällen und in automatisierter Weise – bewusst und allein zu dem Zweck herbeigeführt hat, den Verstoß dokumentieren und gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen zu können, der Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen, ist durch die genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht geklärt…“